Mordfall Peggy: Nun geraten die Ermittler selbst ins Visier

7.3.2019, 16:20 Uhr
Im Juli 2016 wurden Teile von Peggys Skelett in einem Wald in Thüringen gefunden, knapp 20 Kilometer von ihrem Heimatort Lichtenberg in Oberfranken entfernt.

© David-Wolfgang Ebener, dpa Im Juli 2016 wurden Teile von Peggys Skelett in einem Wald in Thüringen gefunden, knapp 20 Kilometer von ihrem Heimatort Lichtenberg in Oberfranken entfernt.

Im Fall des getöteten Mädchens Peggy ermittelt die Würzburger Staatsanwaltschaft unter anderem gegen zwei Kriminalbeamte und einen Staatsanwalt der Anklagebehörde Bayreuth. Die Anwältin des Mannes, der 2004 wegen Mordes an der neunjährigen Peggy verurteilt worden war, habe einen Strafantrag wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestellt, teilte ein Sprecher der Würzburger Behörde am Donnerstag mit.

Zuvor hatten mehrere Medien berichtet. Peggy war am 7. Mai 2001 auf dem Heimweg von der Schule verschwunden. Im Juli 2016 wurden Teile ihres Skeletts in einem Wald in Thüringen gefunden, knapp 20 Kilometer von Peggys Heimatort Lichtenberg in Oberfranken entfernt. Wie sie zu Tode kam, ist bis heute ungeklärt. Die Anwältin wirft den Beschuldigten nun vor, Zeugen eine Aufnahme eines vertraulichen Gesprächs ihres Mandanten mit seinem Vater vorgespielt zu haben. Die Aufnahme sei heimlich entstanden.

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth weist die Vorwürfe zurück. Die Ermittler hätten korrekt gehandelt, sagte ein Sprecher. Ein Richter habe die Aufnahme genehmigt, damit sei sie ein Beweismittel. "Und ein Beweismittel kann im Verfahren eingesetzt werden." Die Anwaltskanzlei hält dagegen, dass ihr Mandant von dem Mordvorwurf längst freigesprochen worden sei. Für das Vorspielen der Aufnahme hätte die Staatsanwaltschaft einen speziellen Beschluss beantragen müssen, erklärte Büroleiter Thomas Henning.

Insgesamt liegen der Würzburger Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben vier Anzeigen der Anwältin vor. Eine davon richtet sich gegen unbekannte Mitglieder der ermittelnden Sonderkommission Peggy wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.