Steuern und Rente: Das ändert sich 2019 für Arbeitnehmer

19.12.2018, 10:48 Uhr
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2019 für Ledige auf 9168 Euro - das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2018 (9000 Euro).  Verheirateten stehen 18.336 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2019 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
 Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2019 um 192 Euro auf 4980 Euro (2018: 4788 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr 
 steuerfrei.
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1. Grundfreibetrag für Steuern steigt

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2019 für Ledige auf 9168 Euro - das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2018 (9000 Euro). Verheirateten stehen 18.336 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2019 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht. Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2019 um 192 Euro auf 4980 Euro (2018: 4788 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. © Armin Weigel/dpa

Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten. Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. War der letzte
 Termin für die Erklärung 2017 dann noch der 31. Dezember 2018, 
 kann die Steuererklärung für 2018 nun bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt.
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1. Grundfreibetrag für Steuern steigt

Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten. Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 dann noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. © dpa/Armin Weigel

Arbeitnehmer, die den Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Wer künftig dienstlich wie privat mit Elektro- und Hybridfahrzeugen unterwegs ist, kann von einem halbierten Satz von 0,5 Prozent 
 profitieren. Die steuerliche Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Hybridautos kombinieren einen E-Antrieb mit einem Verbrennungsmotor.
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2. Weniger Abgaben für Elektro-Firmenfahrzeuge

Arbeitnehmer, die den Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Wer künftig dienstlich wie privat mit Elektro- und Hybridfahrzeugen unterwegs ist, kann von einem halbierten Satz von 0,5 Prozent profitieren. Die steuerliche Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Hybridautos kombinieren einen E-Antrieb mit einem Verbrennungsmotor. © Lino Mirgeler/dpa

Jobtickets sind künftig steuerfrei. Dafür hat der Gesetzgeber in der Neuregelung im Jahressteuergesetz ab Januar 2019 die Weichen gestellt – und will damit auch einen steuerlichen Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schaffen.
 Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden.
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3. Jobtickets werden steuerfrei

Jobtickets sind künftig steuerfrei. Dafür hat der Gesetzgeber in der Neuregelung im Jahressteuergesetz ab Januar 2019 die Weichen gestellt – und will damit auch einen steuerlichen Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schaffen. Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. © Daniel Reinhardt/dpa

Die steuerfreien Leistungen werden künftig aber auf die Entfernungspauschale angerechnet – sie mindern also den Betrag, den Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar – etwa durch den Abschluss eines Rahmenabkommens – an dem Vorteil für die Mitarbeiter beteiligt ist.
 Achtung: Das Job-Ticket ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Wer ein Job-Ticket in Form einer Entgeltumwandlung bekommt, profitiert nicht von dem neuen Steuervorteil.
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3. Jobtickets werden steuerfrei

Die steuerfreien Leistungen werden künftig aber auf die Entfernungspauschale angerechnet – sie mindern also den Betrag, den Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar – etwa durch den Abschluss eines Rahmenabkommens – an dem Vorteil für die Mitarbeiter beteiligt ist. Achtung: Das Job-Ticket ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Wer ein Job-Ticket in Form einer Entgeltumwandlung bekommt, profitiert nicht von dem neuen Steuervorteil. © News5 / Grundmann

Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen: Der sich grundsätzlich aus einer Überlassung ergebende geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Das gilt sowohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als auch für Fahrräder, die allein durch Muskelkraft gefahren werden. Anders als beim kostenlosen oder verbilligten Job-Ticket wird bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads die 
 Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet.
 Achtung: Die neue Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle, das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren.
 Die ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung ist vorerst bis Ende 2021 befristet.
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4. Vorteile für Nutzer von Dienstfahrrädern

Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen: Der sich grundsätzlich aus einer Überlassung ergebende geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Das gilt sowohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als auch für Fahrräder, die allein durch Muskelkraft gefahren werden. Anders als beim kostenlosen oder verbilligten Job-Ticket wird bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet. Achtung: Die neue Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle, das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren. Die ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung ist vorerst bis Ende 2021 befristet. © Uli Deck/dpa

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2019 sollen die Renten im Westen um 3,18 und im Osten um 3,91 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2018 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und 
 Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
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5. Renten werden steigen

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2019 sollen die Renten im Westen um 3,18 und im Osten um 3,91 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2018 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. © Andreas Gebert/dpa

Eine monatliche Rente von 1000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um 39,10 Euro. Der sogenannte Eckrentner mit 45 Jahren Beitragszeit würde monatlich rund 45 Euro mehr an Rente bekommen.
 Die Rentenanpassung 2019 entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der Rentenfinanzen.
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5. Renten werden steigen

Eine monatliche Rente von 1000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um 39,10 Euro. Der sogenannte Eckrentner mit 45 Jahren Beitragszeit würde monatlich rund 45 Euro mehr an Rente bekommen. Die Rentenanpassung 2019 entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der Rentenfinanzen. © dpa

Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent des Bruttolohns) jeweils zur Hälfte tragen, schultern Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 Prozent) bis jetzt allein: Ab 1. Januar 2019 wird auch hier das paritätische Prinzip (wieder) Einzug halten und
 der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1200 Euro rund 6 Euro monatlich weniger.
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6. Paritätisches Prinzip gilt wieder

Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent des Bruttolohns) jeweils zur Hälfte tragen, schultern Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 Prozent) bis jetzt allein: Ab 1. Januar 2019 wird auch hier das paritätische Prinzip (wieder) Einzug halten und der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1200 Euro rund 6 Euro monatlich weniger. © Patrick Pleul/dpa

Zum 1. Januar 2019 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4425 Euro auf 4537,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54.450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat (bisher: 323,05 Euro).
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7. Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben

Zum 1. Januar 2019 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4425 Euro auf 4537,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54.450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat (bisher: 323,05 Euro). © Jan Woitas/dpa

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2019 erst ab einem 
 Monatseinkommen von 5062,50 Euro möglich sein. 2018 reichte bereits ein Bruttogehalt 
 von 4.950 Euro im Monat aus.
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7. Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2019 erst ab einem Monatseinkommen von 5062,50 Euro möglich sein. 2018 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.950 Euro im Monat aus. © Oliver Berg (dpa)

Entlastung steht den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung im neuen Jahr ins Haus: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird zum 1. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Allerdings: Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.
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8. Beitrag für Arbeitslosenversicherung wird gesenkt

Entlastung steht den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung im neuen Jahr ins Haus: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird zum 1. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Allerdings: Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. © Jan Woitas/dpa

Durch eine Gesetzesänderung wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt. Per Verordnung wurde eine weitere Senkung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte bis Ende 2022 befristet.
 Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, ab dem Jahreswechsel sind das 1,25 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich in West, 6150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich 
 Ost).
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8. Beitrag für Arbeitslosenversicherung wird gesenkt

Durch eine Gesetzesänderung wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt. Per Verordnung wurde eine weitere Senkung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte bis Ende 2022 befristet. Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, ab dem Jahreswechsel sind das 1,25 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich in West, 6150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich Ost). © dpa

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