Wildunfall: Wie reagieren? Und wer zahlt?

19.10.2019, 17:56 Uhr
Wildunfall: Wie reagieren? Und wer zahlt?

© ampnet/ADAC

Wenn es Herbst wird, erhöht sich wieder das Risiko für einen Wildunfall. Rein rechnerisch, so heißt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), kollidiert alle zwei Minuten ein kaskoversicherter Pkw mit einem Wildtier. Dass sich solche Unfälle gerade im Frühjahr und im Herbst häufen, liegt unter anderem daran, dass der Berufsverkehr jetzt hauptsächlich in die Dämmerung fällt.

Nicht immer lässt sich ein solcher Zusammenstoß vermeiden. Zumindest vorbeugen können Auto- und Motorradfahrer aber. Das heißt: Auf Straßen, die an Feldern und Wiesen entlang oder durch Wälder führen, die Geschwindigkeit anpassen und den Fahrbahnrand besonders aufmerksam im Auge behalten. Dies gilt vor allem dann, wenn Warnschilder auf Wildwechsel hinweisen.

Ein Tier kommt selten allein

Taucht tatsächlich ein Wildtier am Straßenrand oder gar auf der Fahrbahn auf, heißt es, das Fernlicht abzublenden, zu hupen und vorsichtig abzubremsen. Die Tiere sind oft nicht allein, sondern in der Herde unterwegs - hat eines die Straße überquert, ist es also gut möglich, dass weitere folgen.

Wenn sich ein Zusammenstoß nicht mehr umgehen lässt, rät Kfz-Experte Frank Mauelshagen von der Ergo-Versicherung dazu, "das Lenkrad festzuhalten und nicht auszuweichen". Auf das Tier draufzuhalten, kostet zwar Überwindung - doch der Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug oder einem Baum ist die weitaus gefährlichere Alternative.

Polizei benachrichtigen

Ist es zu einem Wildunfall gekommen, gilt folgende Agenda: Zunächst die Unfallstelle sichern, die Warnblinker einschalten und ein Warndreieck aufstellen. Anschließend die Polizei benachrichtigen. Das Tier sollte nicht mit bloßen Händen angefasst werden (Tollwutgefahr), verletztes Wild könnte sich zudem wehren. Hier einzugreifen, ist Sache des Försters oder Jagdpächters. Fotos vom Unfallort, dem Tier und dem Fahrzeug erleichtern die Schadenabwicklung. Schließlich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen, Ansprechpartner sind Polizei, Förster oder Jagdpächter. Und zu guter Letzt die Versicherung informieren – und zwar noch bevor die Wildspuren eliminiert sind oder das Fahrzeug repariert beziehungsweise verkauft oder verschrottet wird.

Mitgenommen werden darf ein totes Reh oder Wildschwein keinesfalls, dies entspricht dem Tatbestand der Wilderei.

Für Schäden durch Haarwild (Rehe, Wildschweine, Hasen, Füchse, Dachse etc.) kommt die Teilkasko auf. Ob auch Unfälle mit anderen Tieren abgedeckt sind, muss ein Blick in den Versicherungsvertrag klären. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt unbeeinflusst – es sei denn, die Vollkasko muss eingreifen, weil der Nachweis eines Wildunfalls nicht möglich ist.

Keine Fahrerflucht

 Wer sich nach einem Wildunfall vom Unfallort entfernt, ohne den Vorfall zu melden, begeht übrigens keine Fahrerflucht. Ausnahme: Wenn es – auch durch ein Ausweichmanöver – zu Sach- oder Personenschäden bei Dritten gekommen ist. Allerdings drohen in anderer Hinsicht Sanktionen: Einen Wildunfall nicht zu melden bedeutet möglicherweise einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und stellt eine Straftat dar, die mit bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden kann.

Besonders schlimm: Haustier als Opfer

Ähnliches gilt für den zumeist als viel schlimmer empfundenen Fall, dass ein Haustier überfahren wird. Juristisch gilt dies zwar ziemlich hart als Sachbeschädigung. Wenn das Tier noch lebt und einfach zurückgelassen wird, kann sich der Unfallfahrer aber der Tierquälerei schuldig machen. Deshalb sollte er – nach Absichern der Unfallstelle – die Polizei rufen. Dies gilt laut Arag-Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn das Tier tot ist, nicht selbst geborgen werden kann und eine Gefahr für andere Fahrer darstellt.

Ganz abgesehen davon gebieten es Empathie und Anstand, nach Möglichkeit den Besitzer des Tieres ausfindig zu machen, eventuell mit Hilfe des Halsbandes. Entschädigungsansprüche seitens des Tierhalters entstehen dadurch nicht. Vielmehr hat er für eventuelle Schäden am Fahrzeug aufzukommen, denn juristisch ist er in der Pflicht, auf sein Tier aufzupassen und steht somit auch in der Haftung.

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