Alle Jahre wieder

16.12.2010, 13:00 Uhr
Alle Jahre wieder

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Unter dem Weihnachtsbaum liegt ein Geschenk mit Stromkabel und Stecker – lassen wir es beispielsweise ein Waffeleisen sein. Leider funktioniert das Gerät nicht. Beim Umtausch mutmaßt der Verkäufer, einer der technisch begabten Herren der Familie hat es aufgeschraubt und erst kaputt repariert.

Boris Segmüller beruhigt: Hat die Ware, dies kann auch ein elektronisches Gerät sein, einen Mangel, hat der Kunde das Recht auf Gewährleistung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Natürlich, so Segmüller, bieten kulante Verkäufer beim Umtausch ein Ersatzgerät an. Wer kein Massenprodukt gekauft hat, sondern ein Unikat, kann auf dreimalige Nachbesserung bestehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung erhält der Kunde sein Geld zurück. Auf einen Gutschein, so Segmüller, braucht man sich nicht einzulassen.

Auch defekte Musik-CDs, DVDs und Computerspiele können reklamiert werden: Natürlich nimmt kein Verkäufer gerne eine bereits angehörte Musik-CD oder einen angesehenen Video-Film zurück. Trotzdem: Ist ein Computer-Spiel oder eine CD kaputt, kann der Käufer Nachbesserung oder den Umtausch gegen eine fehlerfreie Ware verlangen. Natürlich muss die Reklamation berechtigt sein – einen Film umzutauschen, weil er nicht gefallen hat oder das Ende zu traurig ist, funktioniert natürlich nicht. Auch können die Geschenke zu Weihnachten in hübsches Papier gewickelt werden und die Originalverpackung müssen nicht auf dem Dachboden gesammelt werden – defekte Waren können auch ohne Originalkarton umgetauscht werden.

Doch Vorsicht: Ist die gekaufte Computer-Spielkonsole für den Enkel einwandfrei und gefällt dem Beschenkten nur nicht, hat er kein Recht zum Umtausch. Zwar bieten, so Segmüller, kulante Verkäufer und Geschäfte freiwillig einen Umtausch an, aber dann kann auch die Originalverpackung verlangt werden.

Zwei Wochen Widerrufsrecht

Und wer seine Geschenke beim Verkäufer an der Haustür kauft oder im Internet bestellt? Der Gesetzgeber hat in diesem Fällen für den Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob die Ware einwandfrei ist und zwei Wochen Widerrufsrecht gegeben. Die Frist beginnt bei den meisten Internet-Händlern zu laufen, wenn das Produkt versandt ist und es der Kunde erhalten hat. Vor der Bestellung empfiehlt Anwalt Segmüller den Blick auf die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Kein Widerrufsrecht gibt es, wenn ein Werkvertrag geschlossen wird. Segmüller, der auch als Fachanwalt für Medizinrecht tätig ist, nennt das Beispiel Zahnersatz. Ein Werk wird individuell gegen Werklohn für den Besteller hergestellt. Wer sein Weihnachtsgeschenk also individuell bestellt, sich beispielsweise Seifen gießen, ein Messer schmieden oder ein Amphibienfahrzeug konstruieren lässt, schließt einen Werkvertrag.