Tierrechtler zeigen Gibbon-Besitz an

18.2.2020, 06:00 Uhr
Tierrechtler zeigen Gibbon-Besitz an

© Foto: Frank Heidler

Sie behaupten darin, dass Privatpersonen keine Gibbon-Affen halten dürfen, berufen sich dabei auf die Artenschutz-Verordnung und fordern das Landratsamt auf, "diesem offenkundig rechtswidrigen Zustand abzuhelfen". Auf dem nicht mehr als Zoo genutzten Areal leben weiterhin einige Tiere, darunter auch zwei Gibbons.

Die Verordnung und die Vorgaben darin kennt Jurist Gero Bartsch, Abteilungsleiter für Kommunale Angelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Neumarkter Landratsamt. Und er stellt klar: Die Art der Gibbon-Affen steht nicht auf der Liste der Arten, die nicht gehalten werden dürfen. Zwar sind Gibbons in der Verordnung erwähnt, für sie bestehe Kennzeichnungspflicht, wie für andere als Haustier gehaltene Tierarten, etwa bestimmte Papageienarten. Aber Privatpersonen dürfen sie zuhause halten – hier müsse das Amt also nicht handeln.

Bartsch beschreibt die Situation des Amts als Teil eines Dreiecks: Während Tierhalter oft fragen, warum so strenge Auflagen gelten, gehen Tierrechtlern die gesetzlichen Bestimmungen oft nicht weit genug. "Es ist schwer, eine Lösung zu finden, mit der alle zufrieden sind", sagt Bartsch.

Genau das habe man beim Jura-Zoo versucht: Es gebe gesetzliche Grundlagen, die seien einzuhalten, sagt Bartsch. Dabei hätten die Amtsvertreter das Gespräch gesucht und versucht, Wege aufzuzeigen. Im Laufe der Zeit hätten sich die Anforderungen stark verändert, gerade auch, was die Haltung von Säugetieren anbelangt. Da habe sich das Bewusstsein stark verändert.

"Anforderungen sind schwer"

Er setzt dazu, dass die Artenschutzverordnung Teil einer EU–Richtlinie sei. "Die hat aber eher solche Einrichtungen wie Tierparks in Leipzig oder Nürnberg im Blick", erläutert der Jurist. "Die Anforderungen sind wirklich schwer", sagt er.

 

Dass die Besitzer eine innige Bindung zu einem Tier haben, weil sie es mit der Flasche aufgezogen haben und sein Leben lang kennen, sei da nicht berücksichtigt.

Die Anzeige von der Initiative "Great Ape Project" müsse das Amt prüfen. Der Vorwurf des Besitzverbots sei aber nicht zutreffend. Man kenne die Örtlichkeiten, sagt Bartsch weiter, ohnehin werden Amtsvertreter von Tier- und Artenschutz auch nach dem Ende des Zoobetriebs weiter mit den früheren Betreibern in Kontakt bleiben und sich dort umsehen.

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