Tischvorlage

Der Kriterienkatalog zur PFA im Wortlaut

16.6.2021, 09:17 Uhr
Die bisher einzige PFA in Herzogenaurach, nahe der A3 in Höhe Kosbach (Erlangen). 

© Matthias Kronau, NN Die bisher einzige PFA in Herzogenaurach, nahe der A3 in Höhe Kosbach (Erlangen). 

Hier der Wortlaut der Tischvorlage mit dem Katalog, unterzeichnet von der Umweltbeauftragten der Stadt, Monika Preinl:

Seit Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen in sog. „landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten” nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) förderfähig sind, erreichen die Stadt Herzogenaurach zunehmend Anfragen von Projektierern aber auch von Flächeneigentümern.

Angesichts des fortschreitenden Klimawandels ist der Einsatz von erneuerbarer Energie im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Energiewende notwendig. Die Stadt Herzogenaurach will entsprechend ihrem beschlossenen Klimaschutzleitbild ihren Beitrag zur Energiewende leisten.

Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen (PFA) sind ein wichtiger Bestandteil des weiteren Ausbaus erneuerbarer Energie. Daher soll die Errichtung derartiger Anlagen prinzipiell ermöglicht werden. Dabei ist jedoch auf konkurrierende Nutzungen, insbesondere die Landwirtschaft, zu achten.

Der Bau einer Photovoltaik-Freiflächen-Anlage im Außenbereich erfordert grundsätzlich die Aufstellung bzw. Änderung der entsprechenden Bauleitpläne. Für die Stadtverwaltung und die politischen Gremien ist es hilfreich Kriterien festzulegen, anhand derer sie prüfen und entscheiden können, ob ein Flächennutzungsplanänderungs- bzw. Bebauungsplanaufstellungsverfahren für eine bestimmte Photovoltaik-Freiflächen-Anlage eingeleitet werden soll. Die Kriterien sind als Abwägungskriterien zu verstehen. Grundsätzlich bleibt es immer eine Einzelfallbetrachtung.

Die folgenden Kriterien orientieren sich an den Leitlinien des Deutschen Verbandes für Landschaftspflege zu Klimaschutz und Landschaftspflege, an den Kriterien zur Einhaltung der Triesdorfer Biodiversitätsstrategie – Biodiversität auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen, dem Evaluierungssystem für eine umweltfreundliche und landschaftsverträgliche Energiewende der Deutschen Bundesstiftung Umwelt und an der Position des Bayerischen Bauernverbandes.

  1. Nutzung Photovoltaik auf Dachflächen, Konversionsflächen oder versiegelten Flächen

Photovoltaik-Anlagen sollen vorrangig auf Dachflächen, Konversionsflächen oder bereits versiegelten Flächen (bspw. Stellplätzen) installiert werden (siehe auch Anhang 1).

Von Photovoltaik-Projektierern ist bei der Planung einer Photovoltaik-Freiflächen-Anlage nachzuweisen, dass zusätzlich mindestens 5 Prozent der Leistung der geplanten PFA mit Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen, Konversionsflächen oder versiegelten Flächen erbracht werden.

  1. Sichtbarkeit / Landschaftsbild

Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen müssen einen Mindestabstand von 300 Metern zur Wohnbebauung haben und sollen von Wohnbauflächen nicht einsehbar sein.

Das Landschaftsbild und insbesondere das Siedlungsbild an Ortseingängen darf durch Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere Sichtachsen sind zu berücksichtigen. Exponierte Lagen sowie Planungen an Hangkanten sind zu vermeiden.

Blendwirkungen entlang von Straßen und zur Bebauung hin sind auszuschließen.

Vom Projektentwickler ist anhand von Sichtbarkeitsanalysen, Visualisierungen und ggf. Blendgutachten darzulegen, dass diese Kriterien erfüllt werden.

  1. Landwirtschaftliche Qualität der Böden

Qualitativ hochwertige Ackerböden und Grünlandstandorte sollen primär der Produktion von Nahrungsmitteln bzw. der Futtermittelerzeugung dienen. Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen sollen deshalb vorzugsweise auf Böden errichtet werden, deren Ackerzahl oder Grünlandzahl im lokalen Vergleich unterdurchschnittliche Werte aufweisen. Bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung der PFA (Agri-Photovoltaik) ist die Bodenqualität nicht zu berücksichtigen. Die Belange des Pächters der betroffenen Flächen sind soweit möglich zu berücksichtigen, um Existenzgefährdungen auszuschließen.

  1. Natur- und Artenschutz

Naturschutz- und artenschutzfachlich hochwertige Flächen sollen für die PV-Nutzung nicht herangezogen werden (siehe Anhang 1).

Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen sind so zu gestalten, dass der Eingriff in Natur und Landschaft auf ein Minimum reduziert wird. Mögliche Auswirkungen auf Biotopverbund und Wanderbeziehungen sind zu minimieren und bei Umzäunungen zu berücksichtigen. Negative Auswirkungen von Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen auf das Mikroklima (Temperatur, Lichtverhältnisse, Niederschlagswasser) auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken sind möglichst auszuschließen.

Flächen von Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen sind durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufzuwerten, bspw. Entwicklung artenreicher Wiesen durch Ansaat von autochthonen Saatgut, extensive Mahd mit Mähgutabfuhr, extensive Schafbeweidung, Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel, Neuanlage von Strukturelementen und Gehölzen.

Der Ausgleich für den Eingriff durch die Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen ist vollumfänglich auf der Projektfläche abzubilden.

  1. Regionale Wertschöpfung

Ziel soll es sein, bei der PV-Freiflächennutzung die Wertschöpfung in der Region zu erhalten und die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen.

Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen (Agri-Photovoltaik) sollen vorrangig umgesetzt werden.

Genossenschaftliche Bürgeranlagen sollen nach dem sog. „Zwiebelschalenbeteiligungsmodell“ bevorzugt berücksichtigt werden, da diese zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung beitragen.

  1. Begrenzung des Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik

Die maximale Größe der durch Module, technische Einrichtungen und notwendige Erschließungswege überbauten Fläche einer Photovoltaik-Freiflächen-Anlage soll 10 ha nicht überschreiten.

Die maximale Überbauung des Gemeindegebietes soll auf 50 Hektar (= ca. 1 Prozent) der Gemeindefläche gedeckelt werden.

  1. Windkraft / Regionalplan und Flächennutzungsplan

Aussagen und Darstellungen zu Windkraftanlagen im Regionalplan und Flächennutzungsplan sind zu berücksichtigen. Auf den darin ausgewiesenen Vorrangflächen für Windkraft ist die alleinige Errichtung von Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen aufgrund der regionalplanerischen Vorgaben ausgeschlossen. Eine Kombination von Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist zu prüfen. Auf ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für Windkraft ist die Nutzung für Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen im Einzelfall abzuwägen.

Projekte, die eine gleichzeitige Nutzung von Windkraft und Solarenergie auf der Fläche ermöglichen, können bevorzugt umgesetzt werden. Bei der technischen Ausführung ist der Schattenwurf von Windkraftanlagen zu berücksichtigen.

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