Appell

Fürth fordert: Nehmt Rücksicht in der Natur!

21.3.2022, 15:00 Uhr
Schafe wollen ebenfalls nicht von freilaufenden Hunden aufgeschreckt werden. Das kann die Tiere gefährden.

© Hans-Joachim Winckler Schafe wollen ebenfalls nicht von freilaufenden Hunden aufgeschreckt werden. Das kann die Tiere gefährden.

Tiere und ihr Nachwuchs benötigen Schutz- und Rückzugsräume wie zum Beispiel Hecken, Feldgehölze oder Schilfbestände. Und auch Pflanzen bedürfen besonderer Rücksichtnahme. Verankert sind die entsprechenden Regelungen im Bayerischen Naturschutzgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz.

So dürfen etwa in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze abgeschnitten bzw. auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Denn hier nisten Vögel. Einzige Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte. Außerdem sind Maßnahmen erlaubt, die die Verkehrssicherheit öffentlicher Wege gewährleisten – also, um Äste oder Zweige zu beseitigen, die in den Gehweg ragen.

Nicht querfeldein laufen: Das gilt auf Wiesen und Äckern. Das sogenannte "Wegegebot" schreibt auf Grünland und anderen landwirtschaftlichen Flächen vor, dass in der Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte diese derart genutzten Areale nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Wichtig: Die Nutzzeit beginnt in der Regel Anfang April und dauert bis Ende Oktober.

Futter für den Nachwuchs

Und, wie bereits berichtet, auch die Störche möchten gerne in Ruhe in den Flussauen nach Nahrung suchen, ohne durch Spaziergänger, Jogger, Radler oder – noch schlimmer – freilaufende Hunde aufgescheucht zu werden. Schließlich braucht der Nachwuchs im Nest Futter. In den beiden Fürther Storchenschutzgebieten, oberhalb des Käppnerwegs bis hin zur Regnitztalbrücke und in Vach zu beiden Seiten des Flusses, ist neben den vorhandenen Wegen in der Zeit vom 1. März bis 31. August das Betreten sämtlicher Flächen verboten. Außerdem besteht eine Anleinpflicht für Hunde.

Wer seinen Vierbeiner ausführt, sollte außerdem beachten: Verunreinigungen von Gemüseanbaugebieten und Futterwiesen durch Hunde können dazu führen, dass Lebensmittel nicht mehr zum Verzehr geeignet sind.

Schafherden und wildlebende Tiere werden in ihren Rückzugsgebieten nicht selten von freilaufenden Hunden aufgeschreckt und gefährdet. Deshalb bittet die Stadt alle Hundehalter dafür zu sorgen, dass ihre Tiere in den genannten Gebieten die Wege nicht verlassen und dass die Landwirtschaftsflächen frei von Hundekot bleiben.

Gerade in der Brut- und Setzzeit – vom 1. April bis 15. Juli – sollten Hundehalter ihre Tiere aber auch außerhalb des Storchenschutzgebietes anleinen. Denn in dieser Zeit bekommen die meisten Wildtiere ihren Nachwuchs.

Geocacher, also Menschen, die mittels eines GPS-Geräts auf Schnitzeljagd oder Schatzsuche gehen, müssen ebenfalls einiges beachten: Die Suche des sogenannten Cache fällt zwar unter das freie Betretungsrecht, unterliegt aber den allgemeinen naturschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Drohne darf nicht abheben

Das heißt: Das Zurücklassen beziehungsweise Verstecken des Cache in der freien Natur ist grundsätzlich nicht vom allgemeinen Betretungsrecht umfasst. Bewegliche Sachen dürfen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.

Drohnenflüge sind aus umweltrechtlicher Sicht in Landschaftsschutzgebieten nach der entsprechenden Verordnung der Stadt verboten. Dazu zählen der gesamte Fürther Talgrund und die Nebentäler sowie die Waldgebiete.

fn

Keine Kommentare