Darf "Aloha" auf den Unterarm? Polizist klagt gegen Richtlinie

18.10.2018, 12:55 Uhr

Der Beamte ist als Streifenpolizist im Bereich des Polizeipräsidiums Mittelfranken tätig. Seinen Körper zieren bereits mehrere Tätowierungen, die aber von der Dienstkleidung verdeckt werden, sagt sein Nürnberger Anwalt, Christian Jäckle. Nun würde der Beamte sich gerne das Tattoo "Aloha" auf einen Unterarm stechen lassen. Einen entsprechenden Antrag lehnte der Dienstherr ab. Weil eine Richtlinie des Innenministeriums sichtbare Tattoos bei Polizisten untersagt: Das Erscheinungsbild bayerischer Polizisten solle "der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden", das der Beruf erfordere, heißt es dort. Polizisten in Uniform stünden dem Bürger "als Respekts- und Vertrauenspersonen gegenüber".

Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte die Ablehnung. In der Abwägung zwischen der ministeriellen Richtlinie und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beamten gaben die Richter im Jahr 2016 dem Dienstherrn recht. Das will der Polizist nun beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München überprüfen lassen.

Rechtsanwalt Jäckle verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Haarlänge von Polizisten aus dem Jahr 2006. Danach dürfen Polizeibeamte ihre Haare grundsätzlich so tragen, wie sie möchten, zitiert Jäckle. Allerdings müsse die Haarpracht von Uniformträgern so aussehen, dass sie nicht von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt werde. Die spannende Frage vor dem VGH lautet nun aus Sicht des Anwalts: Sind Tätowierungen in der Bevölkerung mittlerweile so akzeptiert, dass Polizisten mit sichtbaren Tattoos uneingeschränkt respektiert würden?

Und der erfahrene Beamtenrechtler hat noch ein weiteres Ass im Ärmel: Nach einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darf Polizisten das Tragen von (sichtbaren) Tätowierungen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung untersagt werden. Eine konkrete Regelung habe der Freistaat aber bislang nicht erlassen, so Jäckle – weshalb die genannte Richtlinie des Innenministeriums rechtswidrig sein dürfte. Andere Bundesländer wie etwa Baden-Württemberg oder Berlin haben das generelle Verbot sichtbarer Tattoos längst aufgehoben. Dort habe sich das Persönlichkeitsrecht gegenüber einer Verwaltungsvorschrift durchgesetzt, sagt der Anwalt.

Statt vor den VGH zu ziehen, könnte sich der Polizist einfach tätowieren lassen und künftig im Dienst ausschließlich langärmelige Hemden tragen. Im Hochsommer dürfte das aber zum Problem werden. Zumal Streifenpolizisten, die gemeinsam dienstlich unterwegs sind, ein einheitliches Bild abgeben sollen – weshalb auch der Kollege des klagenden Beamten mit langen Hemdsärmeln durch die Sommerhitze laufen müsste, sagt die Sprecherin des Polizeipräsidiums Mittelfranken, Elke Schönwald.

Egal wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der für den 14. November angesetzten Verhandlung entscheidet: Tätowierungen bayerischer Polizisten werden weiterhin klaren Regeln unterliegen. Gewaltverherrlichende, diskriminierende oder sexistische Tattoos – ob für Dritte sichtbar oder nicht – sind auch künftig tabu – ebenso wie Motive, die gegen die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoßen.