Prekäre Schmuggelware

Frau wird am Nürnberger Flughafen nervös - Drogenfund in Unterwäsche

stebe

Online-Redaktion

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22.5.2024, 10:07 Uhr
"Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis ist weiterhin verboten und ist strafbewehrt.", heißt es in der Pressemitteilung. Symbolbild)

© imago stock&people "Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis ist weiterhin verboten und ist strafbewehrt.", heißt es in der Pressemitteilung. Symbolbild)

Die aus Palma de Mallorca einreisende Frau gab zunächst an, keinerlei anmeldepflichtige Waren dabei zu haben. Nachdem Beamte in der Handtasche der Reisenden jedoch einen Crusher mit Cannabisrückständen gefunden hatten, wurde die Frau zunehmend nervöser.

Körperliche Durchsuchung

Wie die Polizei berichtet, räumte sie schließlich ein, in ihrem Büstenhalter "Gras" dabei zu haben. Bei der anschließenden körperlichen Durchsuchung händigte sie zwei Zollbeamtinnen zwei eingeschweißte Kugeln mit Marihuana aus, die ein Nettogewicht von 22,5 Gramm hatten.

Strafverfahren eingeleitet

Gegen die 34-Jährige wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf "Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz" eingeleitet. Nach Entrichtung einer Sicherheitsleistung konnte sie ihre Reise fortsetzen.

Der Vorfall ereignete sich bereits im April, das Hauptzollamt Nürnberg nimmt dies jedoch zum Anlass nochmals ausdrücklich auf folgendes hinzuweisen: Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am ersten April 2024 haben sich die Regelungen für den Umgang mit Cannabis nur teilweise geändert.

Weiterhin verboten

"Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis ist weiterhin verboten und ist strafbewehrt", heißt es in der Pressemitteilung. Somit ist insbesondere auch die Einfuhr von Cannabis zum Eigenkonsum aus dem Ausland weiterhin verboten und strafbar, egal in welcher Menge. Der Zoll warnt daher Konsumentinnen und Konsumenten zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich davor, im Ausland erworbenes Cannabis nach Deutschland einzuführen.

Rechtliche Grundlage

"Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25 g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis", heißt es im entsprechenden Gesetz dazu. "Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit."


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