Auto und Karneval: Wo der Spaß aufhört

18.2.2020, 09:55 Uhr
Auto und Karneval: Wo der Spaß aufhört

© ampnet/Allianz

Lieber Öffis statt Auto

Nur die wenigsten Karnevalisten halten sich den ganzen Abend tapfer an einem Glas Mineralwasser oder Apfelschorle fest. Ob Kölsch, Cocktail oder Prosecco: Wer Alkohol intus hat, sollte das Auto besser stehen lassen und sich mit den "Öffis" oder einem Taxi auf den Heimweg begeben.

Schluss mit lustig ist für Autofahrer ab 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut bzw. 0,25 mg/l in der Atemluft. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; es drohen 500 Euro Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot, zusätzlich gibt es zwei Flensburg-Punkte. Wer wiederholt auffällig geworden ist, wird noch drastischer bestraft. Und für Fahranfänger in der Probezeit gilt absolutes Alkoholverbot.

Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. Wer einen solchen Alkoholpegel aufweist, macht sich einer Straftat schuldig. Eine hohe Geldstrafe und drei Punkte sind die Konsequenz, zusätzlich wird die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr eingezogen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Selbst 0,3 Promille sind womöglich schon zu viel – dann nämlich, wenn der Fahrzeuglenker durch eine unkoordinierte Fahrweise auffällt und beispielsweise Schlangenlinien fährt. Man spricht dann von „relativer Fahruntüchtigkeit“, die ein halbes Jahr lang den Führerschein kosten kann und außerdem mit einer Geldstrafe belegt wird.

Hände weg vom Lenker

Aber auch das Benutzen von Elektro-Scootern oder Fahrrädern kann problematisch werden, wenn Alkohol im Spiel ist. "Fahrer von Elektro-Rollern führen im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug mit Motor", warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD). Gleiches gilt für den Betrieb von Pedelecs, die über 25 km/h schnell sind und von E-Bikes, die ohne den Einsatz von Muskelkraft fahren. Wer alkoholisiert am Lenker eines solchen Fahrzeugs erwischt wird, muss mit den gleichen Sanktionen wie ein betrunkener Autofahrer rechnen.

Pedelecs, deren Motor nur bis 25 km/h unterstützt, werden wie ganz normale Fahrräder behandelt. Auch hier kann bei 0,3 Promille schon eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben sein. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt aber erst ab 1,6 Promille vor. Konsequenz: Eine Strafanzeige, drei Flensburg-Punkte und eine hohe Geldstrafe, die meist einem Nettomonatsgehalt entspricht. Zudem ist in aller Regel erst einmal die Fahrerlaubnis weg. Sie wird erst dann zurückgegeben, wenn der Alkoholsünder erfolgreich – und innerhalb einer bestimmten Zeit – eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolviert hat.

Die Maske fallen lassen

Nicht jede Kostümierung ist kompatibel mit Autofahren. Masken, die das Gesicht verdecken, sind verboten – der Fahrer respektive die Fahrerin müssen klar erkennbar sein. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet.

Auch wer "verhüllt" geblitzt wird, sollte sich nicht zu früh freuen: Das Verfahren gegen den Fahrer muss zwar eingestellt werden. Die Behörden werden aber den Halter des Wagens ermitteln und können ihn zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnern.

Auch andere Kostüme besitzen problematisches Potenzial: Wenn das Outfit die freie Sicht oder das Gehör beeinträchtigen beziehungsweise die Bewegungsfreiheit einschränken, haben sie am Körper des Karnevalisten nichts verloren. Kommt es zu einem Unfall, ist womöglich der Versicherungsschutz gefährdet.

Anhalten darf nur die Polizei

Sich auf die Straße zu stellen und Autofahrer anzuhalten, um ihnen erst nach Bezahlen eines "Faschingszolls" die Weiterfahrt zu gestatten, ist ein beliebter Brauch geworden. Von den Ordnungshütern wird der vermeintliche Spaß aber mitunter eher humorlos betrachtet. "Da nur Polizeibeamte dazu berechtigt sind, Autofahrer anzuhalten, gibt es bei ‚Faschingszoll‘ keine Anhaltepflicht", sagen die Experten des AvD. Vor allem Kinder rechnen aber nicht unbedingt damit, dass das Auto ungeachtet der karnevalesken Sperre weiterfährt. Eltern und andere Erwachsene sollten die kleinen Jecken deshalb auf die Risiken ihres Tuns hinweisen.

Abgeschleppt und umgesetzt

Für Karnevalsumzüge werden zumeist Straßen gesperrt. Bereits im Vorfeld stellen die Behörden dann Schilder auf, die temporäre Parkverbote und -beschränkungen ankündigen und kommunizieren. Auch Anwohner können betroffen sein. Eine solche Beschilderung ignoriert man besser nicht. Wenn die Vorankündigung drei volle Tage lang bestanden hat, darf das Auto am vierten Tag abgeschleppt beziehungsweise umgesetzt werden. Die Kosten muss der Halter tragen, wie es das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az. 3 C 25.16) im Mai 2018 entschieden hat.

ule

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