Drohne zu Weihnachten: Das muss der Beschenkte wissen

14.12.2019, 15:07 Uhr
Drohne zu Weihnachten: Das muss der Beschenkte wissen

© Lukas Bieri/pixabay

Auf den ersten Blick sind die kleinen, ferngesteuerten Drohnen ein unterhaltsames Spielzeug. Bei genauerer Betrachtung aber birgt ihr Einsatz viel ungutes Potenzial. Anfang Mai beispielsweise musste der Frankfurter Flughafen für etwa eine Stunde gesperrt werden, weil eine Drohne gesichtet wurde. Und wer ein kamerabestücktes Mini-Flugobjekt über seinem Garten schweben sieht, fühlt sich zu Recht empfindlich in seiner Privatsphäre gestört.

Spionage aus der Luft ist tabu

Hingenommen werden muss eine solche Spionage aus der Luft freilich nicht. Denn die kleinen Ufos dürfen keineswegs überall fliegen. Naturschutzgebiete bleiben ihnen ebenso verwehrt wie die Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr oder Flughäfen mitsamt des Umfelds. In Wohngebieten ist es der Drohne nur gestattet, das eigene Grundstück zu beäugen, den Blick in Nachbars Garten untersagt der Gesetzgeber. Wiegt die Drohne über 250 Gramm, darf sie überhaupt nicht über Wohngebiete fliegen – und auch nicht, wenn sie optische und akustische Signale empfangen kann.

Begrenzte Flughöhe

Zudem ist die Flughöhe begrenzt. Bei 100 Metern ist Schluss. Noch strengere Regeln gelten, wenn das Flugobjekt das Sichtfeld seines Meisters verlässt. Das dürfen nur leichte Modelle bis zu 250 Gramm und dann auch nur bis zu einer Flughöhe von 30 Metern. Der Steuermann bzw. die Steuerfrau muss außerdem eine Videobrille tragen. Ausnahmen gelten nur auf speziellen Modellflugplätzen und mit einer Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörden.

Der Halter haftet

Aber auch bei gesetzeskonformem Einsatz kann es Ärger mit der Drohne geben. Dann beispielsweise, wenn sie abstürzt und fremdes Eigentum beschädigt oder gar einen Personenschaden verursacht. "Für Schäden muss der Drohnenhalter geradestehen", heißt es bei der HUK-Coburg-Versicherung. Diese grundsätzliche Halterhaftung gilt übrigens auch dann, wenn der Eigentümer (bzw. Halter) die Drohne verleiht. Auch die Schuldfrage spielt bei der Haftung keine Rolle, denn bei unbemannten Flugobjekten geht der Gesetzgeber von einer sogenannten Gefährdungshaftung aus.

Versicherung für Drohnen

Private Haftpflichtversicherungen haben bereits auf die neue Herausforderung reagiert und bieten inzwischen einen Versicherungsschutz für Drohnen an. Hier spielt das Gewicht eine entscheidende Rolle: "Privatgenutzte Drohnen bis zu 250 Gramm sind in der privaten Haftpflichtversicherung meist kostenfrei mitversichert, während die schweren Ausführungen eigens mit eingeschlossen werden müssen", erklären die Experten der HUK-Coburg.

Ratsam ist es also, sich beim Versicherer entsprechend zu informieren – auch dann, wenn es um eine bereits länger laufende Police geht. Wer die Drohne nicht privat, sondern gewerblich einsetzt, muss ohnedies eine eigene Drohnenversicherung abschließen.

ule

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