Drohnen: Auch für Überflieger gelten Regeln

28.3.2021, 13:47 Uhr
Drohnen: Auch für Überflieger gelten Regeln

© ampnet/DLR

Mehr und mehr Hobbypiloten gehen in die Luft. Nicht mit einem bemannten Fluggerät, sondern mit einer ferngesteuerten Mini-Drohne. Auf den ersten Blick ein unterhaltsames Spielzeug. Auf den zweiten Blick aber auch eines, dessen Einsatz ungutes Potenzial bergen kann. Im Mai 2019 musste beispielsweise der Frankfurter Flughafen für eine Stunde gesperrt werden, weil eine Drohne gesichtet wurde. Seit dem 31. Dezember 2020 gelten deshalb EU-weit – aber auch in Norwegen, Liechtenstein und in der Schweiz – neue Regelungen für den Umgang mit den kleinen Ufos.

Von "offen" bis "zulassungspflichtig"

Zunächst werden drei Kategorien unterschieden. "Offen" bedeutet, dass die Drohne unter 25 kg Gewicht bleibt, eine Flughöhe von höchstens 120 Metern erreicht, dabei in Sichtweite ihres Meisters fliegt und keine gefährlichen Gegenstände transportiert oder gar abwirft. Der Betreiber muss mindestens 16 Jahre alt sein. Zu den Merkmalen von Drohnen der Klasse "speziell" gehört wiederum, dass sie über 25 kg wiegen oder die Sichtweite des Piloten verlassen. "Zulassungspflichtig" sind schließlich sehr schwere Drohnen, die auch Güter befördern können.

Von einem "komplizierten Klassifizierungssystem" spricht man bei der ARAG-Versicherung. Denn: Die erwähnten drei elementaren Kategorien erfahren noch zusätzliche Ergänzung durch die Unterklassen A1, A2 und A3 sowie die fünf Drohnenklassen C0 bis C4.

Ausnahmen für Spielzeug

Grundsätzlich unterliegen Drohnen einer Registrierungspflicht beim Luftfahrtbundesamt (LBA). Ausnahmen gelten für Modelle, die gemäß Spielzeugrichtlinie als Spielzeug eingestuft sind und/oder weniger als 250 Gramm wiegen – es sei denn, sie verfügen über eine Kamera oder sonstige Sensoren, die personenbezogene Daten erfassen können. Ihre Registrierungsnummer muss die Drohne gut sichtbar tragen.

Kleiner Drohnenführerschein

Das Gewicht von 250 Gramm markiert auch das entscheidende Limit für die Führerscheinpflicht. Um die meisten "offenen" Drohnen fliegen zu dürfen, genügt der "kleine Drohnenführerschein", an den der Betreiber über eine theoretische Online-Prüfung auf der Internetseite des LBA kommt. Wer seine Drohne vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gekauft hat, kann sich - was ebenfalls vorher erworbene Kenntnisnachweise betrifft - auf eine Übergangsfrist berufen, die bis zum 1. Januar 2022 besteht.

Immer gilt, dass Drohnen der bemannten Luftfahrt Vorfahrt gewähren müssen und nicht über heikle Örtlichkeiten wie Bahnhöfe oder Flughäfen fliegen dürfen. Auch das Beäugen von Demonstrationen ist verboten, ebenso wie der Blick auf den Einsatz von Polizei, Rettungskräften oder Feuerwehr. Für Kamera-Drohnen und solche, die über 250 Gramm wiegen, sind Wohngrundstücke grundsätzlich tabu.

Der Drohnenpilot haftet

Wichtig zu wissen: Für eventuelle Schäden, die beispielsweise durch einen Absturz entstehen können, haftet der Führer der Drohne. Die ARAG-Experten empfehlen daher, zu überprüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung auch Drohnenschäden abdeckt – oder ob eine spezielle Drohnen-Halterhaftpflichtversicherung erforderlich ist, wie sie zum Beispiel von Modellflugverbänden angeboten wird. Eine solche Absicherung kann etwa dann nötig sein, wenn das Fluggerät gewerblich genutzt wird.

ule