Garage: Was rein darf – und was nicht

12.10.2020, 12:18 Uhr
Garage: Was rein darf – und was nicht

© Scott Donald/Pixabay

Die Versuchung ist schon groß: Während das Auto auch am Straßenrand gut parkt, lässt sich anderes nicht so einfach dort abstellen. Der Rasenmäher ebensowenig wie Omas alte Kommode oder die Werkbank. In der Garage sind derartige Gegegenstände hingegen sicher und wetterfest aufgehoben. Also: Raus mit dem Auto, rein mit dem Krempel?

Entlastung für den Straßenraum

So einfach ist das nicht. Streng genommen darf in einer Garage nur das Auto oder ein Motorrad abgestellt werden. Weder ist die Umwidmung zum Lager erlaubt noch die zum Fitness-Studio oder zur Werkstatt. Denn Sinn und Zweck des Stellplatzes ist es, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Ein Auto, das nicht in die Garage gefahren werden kann, weil die mit Umzugskartons vollgestellt ist, nimmt draußen unnötigerweise Parkraum in Anspruch.

Weil die Garage der Unterbringung des Kraftfahrzeugs und dessen Zubehörs vorbehalten ist, darf selbst ein Fahrrad nur so abgestellt werden, dass es beim Hinein- und Herausmanövrieren des Autos nicht im Wege ist. Toleriert wird in der Garage somit aber auch alles, was direkt mit dem Fahrzeug zu tun hat - Reifen beispielsweise, aber ebenso Werkzeug wie der Wagenheber oder Pflegeprodukte wie der Lackreiniger. 

Grenzen für Kraftstoff

Auch Kraftstoff darf in Kleingaragen mit einer Fläche von bis zu 100 Quadratmetern gelagert werden. Allerdings gilt es eine Mengenbegrenzung zu beachten. Bei Diesel beträgt sie 200 Liter, beim deutlich leichter entzündlichen Benzin 20 Liter. Die zur Lagerung verwendeten Behältnisse müssen dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein.

Farbeimer und Lackreste hingegen haben auch aus brandschutzrechtlichen Gründen nichts in der Garage verloren.

Nur Fahrbereites erlaubt

Und wie sieht es mit einem stillgelegten oder (saisonal) abgemeldeten Auto aus - dem Cabrio beispielsweise, das gut geschützt seinen Winterschlaf verbringen soll? "Eigentlich darf nur ein fahrbereites Fahrzeug in die Garage", sagt Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte bei der ARAG-Versicherung, dazu.

Wo kein Kläger, da kein Richter

"Eigentlich" ist ein Kernwörtchen, wenn es um die Zweckentfremdung von Garagen geht. Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Dass ein Behördenvertreter vorbeischaut und kontrolliert, ob die Landesbauordnung oder Garagenverordnung eingehalten wird, ist eher unwahrscheinlich. "Zumindest in Einzelgaragen wird nur in Einzelfällen geprüft" ", erklärt Klingelhöfer. Womöglich aber petzt schon mal der böse Nachbar. Oder die hygienischen Verhältnisse lassen in einem Maße zu wünschen übrig, dass das Gerümpel in der Garage einfach nicht mehr geduldet werden kann.

Entrümpeln angeordnet

Selbst dann ist "die Gefahr von rechtlichen Folgen gering", wie der Rechtsexperte sagt. Wer seine Garage anders als erlaubt nutzt, kann von der Bauaufsicht dazu aufgefordert werden, das gelagerte Gut zu entfernen. Entrümpeln also, aber nicht zahlen. Und doch können Kosten entstehen. Ein Beispiel: Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Offenbach hatte einen Bürger dazu aufgefordert, seine von Möbeln, Kartons und Fahrrädern zugestellte Garage frei zu räumen. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren und klagte. Weil die Klage abgewiesen wurde (Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA), blieb er jedoch auf den Verfahrenskosten sitzen.

ule