Gesetz regelt Nutzung

Mein Haus, meine Regeln? Das droht bei Zweckentfremdung der Garage

Johannes Lenz

Nordbayern-Redaktion

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11.4.2024, 13:05 Uhr
Auch als Bandproberaum darf die Garage nicht genutzt werden - zumindest nicht dauerhaft (Symbolbild).

© IMAGO/DreamPictures/IMAGO/SuperStock Auch als Bandproberaum darf die Garage nicht genutzt werden - zumindest nicht dauerhaft (Symbolbild).

Der Arm des Gesetzes ist bekanntermaßen lang. Aber hätten Sie gewusst, dass er sogar bis in Ihre Garage reicht? Denn offiziell ist genau festgeschrieben, wofür die Garage genutzt werden darf - und wofür nicht. Dabei kann die Garage so vielfältig sein: Sie eignet sich perfekt als Hobbywerkstatt, als Ersatz für das Fitnessstudio oder als Rumpelkammer für Gegenstände, bei denen man sich sicher ist, sie irgendwann noch einmal zu brauchen - so sehr, dass sie im restlichen Haus partout keinen Platz finden. Doch so verlockend die Zweckentfremdung der Garage auch sein mag, erlaubt ist sie leider nicht.

Geregelt ist das Verbot der Zweckentfremdung beispielsweise in der Bayrischen Bauordnung: Dort steht unter Artikel 2, Absatz 8: "Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen." Nur von Kraftfahrtzeugen? Ja, weiß der ADAC: Denn Garagen haben nach Bauverordnung eine Zweckbestimmung. Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erteilt bekommt, darf diese auch nur als solche nutzen. Die dauerhafte Nutzung der Garage als Werkstatt, Hobbyraum oder gar als Büro ist daher untersagt.

Aber nicht nur die Nutzung der Garage ist gesetzlich geregelt, es gibt auch Vorschriften, die darüber entscheiden, was dort gelagert werden darf und was nicht. Auch hier ist "Zweckentfremdung" ein Schlagwort, das Aufschluss gibt: Alles, was mit dem Auto zu tun hat - Reifen, Wagenheber, Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel oder Treibstoff (zumindest bis zu einer gewissen Menge) - haben in der Garage ihren rechtmäßigen Platz. Gartengeräte, Klamotten oder Haushaltsgegenstände haben dort zumindest qua Gesetz nichts zu suchen. Generell untersagt ist zudem die Lagerung von Gasgrills, Gasflaschen oder anderen explosiven und brennbaren Stoffen in der Garage.

Kampf gegen Parkplatzmangel - Zweckentfremdung hat Konsequenzen

Doch was ist der Sinn hinter der gesetzlichen Regelung? Besonders dort, wo Parkraum sehr knapp ist, sollen die Regelungen Sorge dafür tragen, dass Garagen auch exklusiv als solche genutzt werden. Steht die Garage voll mit Dingen, die dort eigentlich nichts zu suchen haben, muss das Auto schließlich trotzdem irgendwo geparkt werden - und blockiert dabei womöglich einen öffentlichen Stellplatz. In Städten mit eklatantem Parkplatzmangel kann es deshalb tatsächlich passieren, dass das Ordnungsamt einen Blick in die Garage wirft. Und dann kann es teuer werden: Bei einer Zweckentfremdung der Garage ist nach Information von "Chip" ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro fällig.

Und es kann noch dicker kommen: Mieter sollten ihre Garage besonders gesetzestreu nutzen. Schließlich darf der Vermieter die Nutzung im Mietvertrag festschreiben - gehört die Garage zur Wohnung, werden Garage und Wohnung auch als Einheit angesehen. Wird gegen die vorhergesehene Nutzung der Garage erheblich verstoßen, droht deshalb sogar die Kündigung der gesamten Wohnung. Auch einer etwaigen Aufforderung des Vermieters, die Garage freizuräumen - beispielsweise aus Brandschutzgründen - sollten Mieter deshalb unbedingt nachkommen.

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