Gerichtsentscheidung: Hunde dürfen auch im Lockdown zum Friseur
Urteil in NRW - Lediglich Dienstleistungen am Menschen sind verboten - 13.01.2021 20:58 Uhr
In Nordrhein-Westfalen dürfen Hundesalons auch während des Lockdowns geöffnet bleiben.
08.03.2018 © Marina Hochholzner
Eine Hundefriseurin aus Emsdetten hatte einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Münster gestellt, nachdem die Stadt ihr mitgeteilt hatte, dass sie ihr Geschäft schließen müsse. Das Gericht entschied nun, dass die geltende Coronaschutzverordnung der Frau das Ausüben ihres Berufs nicht verbieten könne.
Friseurdienstleistungen seien zwar verboten, dies beziehe sich jedoch allein auf solche, die an Menschen erbracht werden, erklärte das Verwaltungsgericht Münster in einer Pressemitteilung. Das Frisieren von Hunden sei mit Dienstleistungen wie sie beispielsweise in einer Kfz-Werkstatt oder einem Waschsalon erbracht werden, vergleichbar. Auch hier komme es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister und Kunde. Bei der Übergabe des zu reparierenden Gegenstands könne der Abstands von 1,5 Metern jedoch eingehalten werden. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe des Vierbeiners zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens.
Zudem versicherte die Inhaberin des Hundefriseursalons glaubwürdig, dass der notwendige Mindestabstand stets eingehalten werde. Die Tiere werden an der Tür unter Einhaltung des 1,5-Meter-Abstands abgegeben und das Geld in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, so die Hundefriseurin.
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