Gesetzesänderung

Frist endet im August: Besitz dieser Waffen ist demnächst verboten

24.8.2021, 10:05 Uhr
Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen braucht der Eigentümer grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte.

© Patrick Pleul, dpa Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen braucht der Eigentümer grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte.

Verboten: Magazine mit über 20 Schuss

Große Magazine sind bereits seit vergangenem September verboten. Genauer gesagt, handelt sich dabei um Wechselmagazine und Magazingehäuse für

- Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

- Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.

Sind Magazine für beides verwendbar, gilt die Regelung für Kurzwaffen - außer, der Besitzer hat auch die Erlaubnis für eine Langwaffe, für die das Magazin passt.

Was mit den Magazinen passiert, hängt vom Kaufdatum ab. Wer bereits am 13. Juni 2017 ein solches Magazin besessen hat, darf man den Besitz noch bis zum 1. September 2021 beim Landratsamt anzeigen. Dann erhält man eine Anzeigebescheinigung, die einen weiterhin zum Besitz und zur Verwendung berechtigt. Alternativ kann man es auch bei einer Person mit Berechtigung, einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt abgeben. Wer das Magazin später erworben hat, braucht eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts für verbotene Waffen und Gegenstände - oder muss es ebenfalls abgeben.

Teilweise verboten: Salutwaffen

Salutwaffen sind umgebaute Schusswaffen, die nur noch Kartuschenmunition abfeuern können. Sie werden oftmals für Theateraufführungen und für Filmaufnahmen verwendet. Künftig fallen Salutwaffen in die Kategorie, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Es gibt also keine eigene Kategorie mehr für Salutwaffen.

Wer vor dem 1. September 2020 eine Salutwaffe gekauft hat, die nach der neuen Gesetzeslage erlaubnispflichtig ist, muss bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis beim zuständigen Landratsamt beantragen. Ist die Salutwaffe künftig verboten, kann man einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellen. Alternativ überlässt man die Waffe bis dahin einem Berechtigten mit Ausnahmegenehmigung oder gibt sie bei einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt ab.

Anzeigepflicht für Dekorationswaffen

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sog. "Dekorationswaffen") müssen künftig gegenüber dem zuständigen Landratsamt angezeigt werden. Diese Pflicht greift, wenn eine Waffe überlassen, gekauft, vernichtet oder verloren wurde.

Pfeilabschussgeräte werden erlaubnispflichtig

Die sogenannten Pfeilabschussgeräte werden nun den Schusswaffen gleichgestellt. Ausgenommen sind wiederum Geräte, die Geschosse mit elastischen Spitzen wie zum Beispiel Saugnäpfe abschießen, wenn maximal eine Bewegungsenergie von 0,16 J/cm² erreicht wird.

Der Umgang mit einem Pfeilabschussgerät wird nun erlaubnispflichtig. Hat man bereits vor dem 1. September letzten Jahres eins besessen, kann man noch bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragen.

Wer sich jetzt unsicher ist, ob er wegen eines Erbstücks oder einem Dachbodenfund tätig werden muss, kann beim Landratsamt seines Wohnorts nachfragen. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bietet beispielsweise auch an, nicht benötigte Waffen nach voriger Terminabsprache entgegenzunehmen.

In einer vorigen Version wurden Armbrüste als Beispiel für Pfeilabschussgeräte genannt. Diese sind zwar beide den Schusswaffen gleichgestellt, Armbrüste sind aber nach Anlage 2 des Waffengesetzes erlaubnisfrei.

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