Kommunalwahl 2020: So sehen die ersten Schritte in die Politik aus

15.12.2019, 17:20 Uhr
Im  kommenden Jahr wird in den bayerischen Kommunen wieder gewählt.

© Sebastian Gollnow Im kommenden Jahr wird in den bayerischen Kommunen wieder gewählt.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei einer Kommunalwahl antreten zu können?

Bei den Kommunalwahlen dürfen in Bayern laut Art. 21 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) grundsätzlich alle antreten, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats haben. Sie müssen also nicht unbedingt deutsche Staatsbürger sein. Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist also jede Person wählbar, die am Wahltag Bürger der EU und mindestens 18 Jahre alt ist, sowie seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält.

Es gibt allerdings drei Einschränkungen: Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge einer deutschen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wer sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.


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Wer darf für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats antreten?

Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede/r wählbar, der/die am Wahltag deutsch ist, 18 Jahre alt und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat (die nicht die Hauptwohnung sein muss) oder sich auch nur gewöhnlich im Wahlkreis aufhält (Art. 39).

Für die Nichtwählbarkeit gelten dieselben Einschränkungen wie bei einer Kandidatur für anderen Kommunalämter. Zudem aber ist auch nicht wählbar, wenn man nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass man jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt oder dienstunfähig ist. Ausgeschlossen ist auch, wer von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden oder nachweisbar dienstunfähig ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.


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Wie kann man Kandidat bei der Kommunalwahl in Bayern werden?

Wer für eines der kommunalen Parlamente (Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage) antreten will, muss sich zunächst von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung als Kandidat aufstellen lassen (Art. 24). Als Einzelkandidat ohne jede Unterstützung kann man nicht kandidieren. Selbst wer als Parteiloser antreten will, muss sich die Unterstützung einer Partei oder Wählergruppe holen.

Wer darf Kandidatenlisten aufstellen?

Parteien und Wählergruppen können Kandidatenlisten aufstellen, und zwar in der gerade erwähnten Aufstellungsversammlung. Für sie gibt es in Artikel 29 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes bestimmte Regeln. Zum Beispiel darf die Versammlung nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt. Die Liste von Kandidaten einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Ein Wahlvorschlag kann auch aus einer einzigen Person bestehen.

Alles also gar nicht so schwer?

Nein, die Hürden sind in der Tat nicht sehr hoch – es soll ja das politische Engagement der Bürger ermöglicht werden. Das gilt auch für EU-Bürger, die zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber dennoch die Möglichkeit haben sollen, sich in die Kommunalpolitik aktiv einzubringen.

Alle Informationen zu den Regeln und Abläufen der Kommunalwahl finden sich auch auf den Webseiten des Landeswahlleiters.

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