Wollte die Regierung Asef N. um sein Recht bringen?

6.6.2017, 05:57 Uhr
Keine Abschiebehaft: Der 20-jährige Afghane Asef N. (r.) steht mit drei Unterstützern auf dem Hinterhof des Amtsgerichts in Nürnberg.

©  Roland Beck (dpa) Keine Abschiebehaft: Der 20-jährige Afghane Asef N. (r.) steht mit drei Unterstützern auf dem Hinterhof des Amtsgerichts in Nürnberg.

Die Anmerkung der Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist eine schallende Ohrfeige für die Regierung von Mittelfranken. Für ihre Entscheidung, die Beschwerde der Regierung gegen die vom Amtsgericht Nürnberg aufgehobene Abschiebehaft im Fall des jungen Asef N. abzulehnen, war der Aspekt unerheblich. Aber ihren Verdacht der Rechtsbeugung wollten die Richter denn doch deutlich anmerken.

Also hielten die Juristen fest, dass sie "erhebliche Zweifel" hegten, "ob es rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn die Bekanntgabe eines bereits verfügten Bescheides, der mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung zurückgestellt und somit die Einlegung des Rechtsmittels vereitelt wird".

Letzte Chance

Es geht um Asef N.s Antrag, ihm wegen guter Integration eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der junge Afghane, der Mitte letzter Woche in einer Nürnberger Berufsschule mit einem umstrittenen Polizeieinsatz für seine Abschiebung in Gewahrsam genommen wurde, hatte diesen Antrag nach Paragraf 25a des Aufenthaltsgesetzes vor einiger Zeit gestellt.

Für Fälle wie ihn wurde der Paragraf 25a vom Bundesgesetzgeber geschaffen. Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende unter 21 Jahren, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sollen in Deutschland bleiben können, wenn sie bereits seit vier Jahren hier leben, erfolgreich eine Schule besucht oder einen Berufsabschluss erworben und sich gut in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik eingefügt haben.

All dies, bestätigen zumindest Betreuer des jungen Afghanen, trifft auf Asef N. zu. Sein Antrag wurde von der Regierung von Mittelfranken dennoch abgelehnt. Weil die Behörde, wie das bayerische Innenministerium mitteilte, die Voraussetzungen des Paragrafen 25a nicht erfüllt sahen.

Nicht diesen Umstand, bei dem es letztendlich um einen Ermessensspielraum beziehungsweise um den Umgang mit einem "Soll-Paragrafen" geht, geißeln die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Sie kritisieren vielmehr die Tatsache, dass der junge Afghane nicht von der laut Innenministerium angeblich am 23. Mai erfolgten Ablehnung seines Antrags informiert wurde.

In ungewöhnlich scharfer und eindeutiger Form legen die Richter den Verdacht nahe, dass es der Regierung mit diesem bewussten Versäumnis darum ging, den Antragsteller daran zu hindern, Rechtsmittel gegen den negativen Bescheid einzulegen. Eine Woche hätte er dazu Zeit gehabt.

Und es bedarf nicht allzu großer Fantasie, um sich die Motive der Regierung von Mittelfranken zu erklären. Obwohl er nicht durch irgendwelche Straftaten aufgefallen war, die seinen Anspruch auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 15 a, Aufenthaltsgesetz, zunichte gemacht hätten, war für den damals noch 20-Jährigen offensichtlich ein Platz im Abschiebeflieger vorgesehen, der letzten Mittwoch starten sollte.

Der Flug wurde nur gestoppt, weil die Bundesregierung nach dem verheerenden Bombenanschlag in Kabul einen vorläufigen Abschiebestopp erließ.

"Zwielichtiges Gebaren"

Der Bayerische Flüchtlingsrat ist der Kammer des Landegerichts Nürnberg-Fürth nicht nur für deren Entscheidung dankbar, Asef N. auf freiem Fuß zu lassen, weil keinerlei Haftgründe vorliegen. Mitarbeiterin Johanna Böhm begrüßt außerdem, dass die Juristen den Verstoß der Behörde gegen rechtsstaatliche Grundsätze monierten. Sie wirft der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung "zwielichtiges Gebaren" vor.

Eine Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken zu dem umstrittenen Vorgehen konnte am Pfingstwochenende nicht eingeholt werden.

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