Minijobs und Midijobs

Arbeitgeber müssen neuen Mindestlohn beachten

5.1.2022, 17:12 Uhr
Arbeitgeber müssen neuen Mindestlohn beachten

© Florian Schuh/dpa-tmn

Arbeitgeber können Ausgaben absetzen

Darüber hinaus erwerben Minijobber Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber insgesamt 12,99 Prozent an Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Hinzu kommt eine zweiprozentige Pauschsteuer. Im Gegenzug können Arbeitgeber 20 Prozent der Gesamtausgaben, maximal bis zu 510 Euro pro Jahr, von der Steuer absetzen.

Im "Haushaltsscheckverfahren" kann eine Haushaltshilfe einfach bei der Minijob-Zentrale registriert werden. Am schnellsten geht das . Die Minijob-Zentrale übernimmt dann den Großteil der Arbeitgeberpflichten, zum Beispiel die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung.

Stundenanzahl muss im Zweifel reduziert werden

Wichtig zu beachten: Seit dem 1. Januar gilt ein höherer gesetzlicher Mindestlohn - auch für Minijobber. Statt 9,60 Euro müssen nun 9,82 Euro pro Stunde gezahlt werden. Zum 1. Juli soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden, erklärt die .

Der Verdienst in einem Minijob darf 450 Euro monatlich auch mit dem neuen Mindestlohn nicht überschreiten. Soll die Beschäftigung weiterhin als Minijob fortgeführt werden, muss deshalb unter Umständen die Arbeitszeit neu kalkuliert werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.