Geringfügig Beschäftigte

Im Minijob: Werden arbeitsfreie Feiertage bezahlt?

sde

13.7.2022, 08:36 Uhr

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Arbeitnehmer dürfen an gesetzlichen Feiertagen zu Hause bleiben und haben dennoch Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Das gilt auch im Minijob. Hätte ein Mitarbeiter also beispielsweise an Neujahr normalerweise Dienst gehabt, wenn es kein Feiertag wäre, erhält er die gleiche Bezahlung wie an Arbeitstagen. Dieses Recht auf Entgeltzahlung an Feiertagen ist gesetzlich festgelegt.

Arbeitsfreie Feiertage für Minijobber

Auch Minijobber oder 450-Euro-Kräfte haben also an arbeitsfreien, gesetzlichen Feiertagen ebenfalls Anspruch auf Bezahlung - aber ebenfalls nur, wenn sie an diesem Tag ohnehin gearbeitet hätten. Ein Beispiel: Minijobber, die regelmäßig montags und mittwochs arbeiten, haben sowohl am Karfreitag als auch am Ostermontag frei. Da sie aber am Karfreitag ohnehin nicht gearbeitet hätten, am Ostermontag aber indes Dienst hätten, werden sie für den Ostermontag bezahlt. Wichtig: Arbeitgeber dürfen auch nicht fordern, dass die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Tag vor- oder nachgearbeitet wird, damit Geld fließt.

Tatsächlich schätzen aber viele Minijobber ihre Stelle gerade für ihre Flexibilität. Arbeiten, wenn es zum Beispiel der Stundenplan in der Uni zulässt. Unregelmäßig. Was gilt dann als "Arbeitstag"? Nachdem feste Arbeitstage nur selten im Arbeitsvertrag festgelegt sind, genügt es für einen Anspruch auf einen bezahlten Feiertag, dass dieser Tag zum betreffenden Zeitpunkt vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zugewiesen wurde.

Im Umkehrschluss heißt das für Minijobber, die auf Abruf arbeiten: Sie können keinen Entgeltanspruch an Feiertagen geltend machen, schließlich gibt es keine absehbare Arbeitszeit. Eine Ausnahme greift, wenn der Arbeitgeber am Feiertag zum Dienst ruft.

Minijob: Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

In manchen Branchen ist es indes üblich, auch an gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. Dafür kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Feiertagszuschlag bezahlen. Derartige Boni sind meist im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart.

Diese Regeln gelten für Zuschläge

  • An gesetzlichen Feiertagen (z. B. Neujahr) sind Feiertagszuschläge bis zu einer Höhe von 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Ein Sonderfall: An Silvester gilt diese Regel zwar auch, aber erst ab 14 Uhr.
  • Eine erhöhte Grenze von 150 Prozent des Grundlohns gilt am Tag der Arbeit beziehungsweise am 1. Mai und an den beiden Weihnachtsfeiertagen. Analog zu Silvester nimmt in dieser Regel Heiligabend eine Sonderrolle ein. Auch am 24. Dezember gilt die erhöhte Grenze, aber ebenfalls erst ab 14 Uhr.
  • Wenn jemand an Feiertagen in der Nacht für einen Arbeitgeber arbeitet, der Nachtarbeitszuschläge zahlt, können beide Boni summiert werden. Für Nachtarbeit an Weihnachten können so steuerfreie Zuschläge bis zu 175 Prozent vom Grundlohn bezahlt werden.

Eine Bedingung für all diese Regelungen, die auch im Minijob gilt: Der Grundlohn pro Stunde darf maximal 50 Euro betragen.