Gefährliche Partie

Hänger am Traktor: Wenn der Vatertags-Ausflug zur Hochrisiko-Aktion wird

24.5.2022, 08:37 Uhr
Hänger am Traktor: Wenn der Vatertags-Ausflug zur Hochrisiko-Aktion wird

© picture alliance / Thomas Warnack/dpa

40 Tage nach Ostern - und damit immer an einem Donnerstag - begehen die Christen das Fest Christi Himmelfahrt. Doch diesen religiösen Hintergrund hat so mancher längst vergessen – und blickt stattdessen erwartungsfroh dem „Vatertag“ entgegen. Wobei es eigentlich eher die Altersgruppe der Noch-nicht-Väter ist, die sich an dem bundesweiten Feiertag mit Freunden und Kumpels zusammentut und auf Wanderschaft geht – zumeist mit reichlich Alkohol im Gepäck.

Während die einen Bierkästen oder -fässer im Bollerwagen hinter sich herziehen, können andere – und das ist dann die besonders gut ausgestattete Gruppe – auf einen Traktor oder ein kräftiges Pferd zurückgreifen, der/das die Feiernden im Anhänger über Land schleppt.

Sturz auf die Straße

Eine Riesengaudi – aber gleichzeitig auch eine ziemlich heikle Angelegenheit. Denn nicht selten kommt es bei solchen Unternehmungen zu Unfällen. Und die können ziemlich böse ausgehen. Zum Beispiel, weil die Biertischgarnituren, an denen die Passagiere sitzen, nicht fest am Boden des Anhängers verschraubt sind. Das führt dann dazu, dass sie beim Überfahren von Bodenwellen oder Schlaglöchern beziehungsweise bei Kurvenfahrt ins Rutschen oder gar Kippen geraten. Die niedrige Ladebordwand des Anhängers bietet aber nur einen sehr unzureichenden Schutz, die Festtags-Gesellschaft stürzt dann auf die Straße, mit entsprechend schlimmen Verletzungs-Folgen. Und gar nicht selten passiert es auch, dass der gesamte Anhänger umstürzt.

Kein Personentransport

Experten, die warnend die Stimme erheben, sind also keine Spaßbremsen, sondern sollten durchaus ernst genommen werden. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) beispielsweise erinnert daran, dass Paragraf 21 der Straßenverkehrsordnung den Personentransport auf Anhängern verbietet. Ausnahmen werden zwar gemacht – etwa dann, wenn es um offizielle Festumzüge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen geht. In solchen Fällen muss vor der Fahrt allerdings ausdrücklich eine Sondergenehmigung beantragt werden. Und das ist ein wenig erfolgversprechendes Unterfangen: Es sei gängige Praxis der Behörden, weiß man beim AvD, eine solche Sondergenehmigung nicht für Privatfahrten zu erteilen – des „erheblichen Risikos von Personenschäden“ wegen.

Stillschweigender Haftungsausschluss

Der Fahrer und/oder der Halter eines verunfallten Gespanns muss übrigens nicht damit rechnen, automatisch in Regress genommen zu werden – zumindest dann nicht, wenn keine Trunkenheitsfahrt und keine grobe Fahrlässigkeit im Spiel gewesen ist. Wird die Fahrt – wie es gerade bei Vatertagsausflügen und ähnlichen Unternehmungen zumeist der Fall ist – aus Gefälligkeit gegenüber den Feiernden durchgeführt, nehmen Gerichte "bei einfachen fahrlässigen Fahrfehlern eines nüchternen Fahrers" vielmehr einen sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss an, wie es vonseiten des AvD und im Juristendeutsch heißt.

Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 14 U 120/04) ein in diese Richtung gehendes Urteil gesprochen. Die Richter mussten über die Folgen eines Maiausflugs befinden, bei dem ein Anhänger umgekippt war. Zwar hatte keiner der Verunfallten Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer der landwirtschaftlichen Zugmaschine gestellt. Doch die Krankenkasse eines Schwerverletzten wollte die Kosten für dessen Heilbehandlung von der Haftpflichtversicherung des Fahrers erstattet bekommen. Dieses Anliegen wurde indes abgewiesen.

Promille-Grenzen beachten

Auch abseits der Anhängerproblematik kann der Vatertag freilich ungut enden: Dann etwa, wenn nach reichlichem Genuss von Bier, Wein oder Schnaps noch das Auto benutzt wird, um nach Hause zu gelangen. In diesem Zusammenhang sei an die 0,5-Promille-Grenze erinnert. Und daran, dass unter 21-jährige sowie Linienbus-, Taxi- und Gefahrgutfahrer überhaupt keinen Alkohol im Blut haben dürfen.

Wer erstmals mit 0,5 Promille oder mehr auffällt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Flensburg-Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Beim zweiten Mal steigt das Bußgeld auf 1000 Euro, der Führerschein ist für drei Monate weg. Beim dritten Mal werden 1500 Euro fällig. Zur Straftat kann Fahren unter Alkoholeinfluss werden, wenn Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen auftreten beziehungsweise wenn es zu einem Unfall kommt. Was viele nicht wissen: Das kann (relative Fahruntüchtigkeit) bereits ab 0,3 Promille der Fall sein und wird ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) regelmäßig angenommen.

Auch wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad erwischt wird, kann den Pkw-Führerschein verlieren. Nutzer von E-Scootern – die auch ohne Muskelaufwand zu bewegen sind - müssen sich sogar an die 0,5-Promille-Grenze halten.

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