Für Kinder gelten diese Corona-Regeln

Eltern droht nach Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten der Bußgeld-Hammer

28.7.2021, 12:06 Uhr
Ferienende, der Unterricht startet. Doch einige Tische bleiben leer, weil die Schulkinder nach Rückkehr in Quarantäne mussten.

© Sven Hoppe, ARC Ferienende, der Unterricht startet. Doch einige Tische bleiben leer, weil die Schulkinder nach Rückkehr in Quarantäne mussten.

Wer mit seinen Kindern in die Sommerferien 2021 reist, sollte zudem noch viel mehr Regeln beachten, die von Land zu Land unterschiedlich sein können. Denn nach den Schulgesetzen der Länder drohen Geldbußen von bis zu 5.000 Euro, wenn Eltern ihre Kinder nicht zur Schule bringen - im Fall einer erzwungenen Quarantäne können sie das nicht. "Sollte das Kind gar unentschuldigt fehlen, drohen bis zu 100 Euro pro Kind und Tag", weiß der Fachanwalt Arndt Kempgens.

Viele Eltern, die durchgeimpft oder genesen sind, wiegen sich deswegen in Sicherheit und reisen trotz Warnung in ein Hochinzidenzgebiet wie derzeit Spanien oder die Niederlande. Was sie oft nicht wissen: Auch Kinder ab sechs Jahren unterliegen einer Quarantänepflicht, aus der sie sich erst nach fünf Tagen heraustesten können. Kann das Kind also nicht zur Schule, verletzen die Eltern die Schulpflicht.

Bei nachträglicher Hochstufung kein Bußgeld

"Wenn Eltern also sehenden Auges in ein Hochinzidenzgebiet fahren, ist die Quarantäne am Ende des Urlaubs - zumindest nach aktueller Rechtslage - vorhersehbar", sagt Kempgens. Wer erst während des Urlaubs von der Hochstufung des Urlaubslandes in ein Hochinzidenzgebiet überrascht wird, dürfte bußgeldrechtlich allerdings sicher sein.

Bei Reisen in Risikogebiete, die danach erst zum Hochinzidenzgebiet werden, ist bußgeldrechtlich den Eltern aber wohl noch nichts vorwerfbar (§ 47 OWiG). Welche Länder derzeit zu den Virusvarianten- und den Hochinzidenzgebieten zählen und welche zu den Ländern mit (noch?) einfachem Risiko, finden Sie tagesaktuell auf dieser Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Quarantäne oder nicht? Das sind die Regeln

Am 28. Juli wurde die geltende Einreiseverordnung aktualisiert, doch auch danach müssen nicht geimpfte Kinder und Jugendliche in Quarantäne, wenn sie aus Virusvarianten- und Hochinzidenzgebieten zurückkehren - darauf weist das Gesundheitsministerium hin. Was dann gilt, hat das RKI hier zusammengefasst. Es gibt jedoch Ausnahmen für jede der drei Stufen:

Wer durchgeimpft oder genesen ist und aus einem (Risiko- oder) Hochinzidenzgebiet zurückkommt, muss nicht in Quarantäne, seinen Nachweis aber auf dem Einreiseportal der Bundesrepublik am besten noch vor der Rückreise einreichen. Ebenfalls vor der Rückreise aus einem Risikogebiet kann man auf dem selben Portal ein negatives Testergebnis einreichen und umgeht so die Quarantäne. Wer aus einem Hochinzidenzgebiet zurückkommt, muss so oder so zehn Tage in Quarantäne, kann sich aber ab dem fünften Tag mit negativem Test daraus befreien.

Wer mit Kinder verreist, sollte im Auge behalten, wie sich die Inzidenz im Urlaubsland entwickelt. Sonst könnten im schlimmsten Fall Quarantäne und ein Bußgeld wegen Verletzung der Schulpflicht drohen.

Wer mit Kinder verreist, sollte im Auge behalten, wie sich die Inzidenz im Urlaubsland entwickelt. Sonst könnten im schlimmsten Fall Quarantäne und ein Bußgeld wegen Verletzung der Schulpflicht drohen. © imago images/Andia/Yvergniaux, ARC

Virusvariantengebiete sollte man so oder so meiden, denn man muss danach eine 14-tägige Quarantäne antreten und kann diese nicht vorzeitig beenden. Schließlich kann man sich bei Mutationen noch nicht sicher sein, dass eine Impfung hilft oder ein Test ein sicheres Ergebnis anzeigt. Seit der Novelle vom 28. Juli müssen Geimpfte und Genesene (nach 6 Monaten ist eine Impfung nötig) bei Vorlage eines negativen Tests bei Einreise aus Variantengebieten nicht in Quarantäne.
Die Bundesregierung schreibt auf ihrer Seite mit Infos zu Auslandsreisen:

  • "Ausnahme ab dem 28. Juli : Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beenden, wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat."
  • "Weitere Ausnahme ab dem 28. Juli: Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland herabgestuft (d.h. es wird als ein Hochinzidenzgebiet oder als ein einfaches Risikogebiet eingestuft). Dann gelten für die Beendigung der Quarantäne die Regelungen für Hochinzidenzgebiete bzw. einfache Risikogebiete."

Dieses Quarantänegesetz gilt für Kinder

Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch für Kinder, die aus einem Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet nach Deutschland zurückkehren. Sie werden in dieser Hinsicht wie Erwachsene behandelt, auch wenn Impfungen derzeit erst ab 16 Jahren verabreicht werden und vermutlich noch ab 12 Jahren empfohlen werden - die Ständige Impfkommission Stiko wartet noch auf Impfstoffe und Studienergebnisse.

Der Staat legt zudem eine Grenze beim vollendeten sechsten Lebensjahr an. Viele gehen davon aus - und so findet man es auch in vielen Internet-Portalen: Wer jünger ist, gilt laut COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als „getestete Person ohne Symptome“ und muss nicht in Quarantäne und sich nicht testen lassen. Das gilt aber nur für Risikogebiete.

Unter Sechsjährige: Keine Test-, aber Meldepflicht und Quarantäne

Auf Nachfrage stellte das Bundesgesundheitsministerium klar, dass Kinder unter sechs Jahren bei der Rückkehr von einer Reise in ein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten zwar von der Testpflicht ausgenommen seien: "Für die Absonderungspflicht sind Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren nicht vorgesehen, auch Kinder sind damit grundsätzlich absonderungspflichtig", so eine Sprecherin des Ministeriums zum Reiseportal reisevor9 am 22. Juli.

Man findet im Internet jedoch die verschiedensten Auslegungen dieser Regelung, mal ist die Rede davon, dass unter Sechsjährige nicht, mal dass sie doch in Quarantäne müssen. Auf unsere Anfrage beim bayerischen Gesundheitsministerium erhielten wir am 28.7. diese ausführliche Antwort von einem Ministeriumssprecher - nach der die Kleinen zwar nicht getestet, aber dennoch gemeldet und in Quarantäne müssen - die sie mit einem negativen Test vorzeitig beenden können:

"Kinder unter 6 Jahren sind ausschließlich von der Nachweispflicht nach § 5 CoronaEinreiseV befreit. Für die übrigen Pflichten der CoronaEinreiseV, v.a. Anmeldepflicht (§ 3 CoronaEinreiseV) und Quarantänepflicht (§ 4 CoronaEinreiseV) gibt es keine Unterschiede in der Behandlung von Kinder unter 6 Jahren im Vergleich zu allen anderen Personen. D.h. auch Kinder unter 6 Jahren unterliegen der Quarantänepflicht. Sofern ein Kind unter 6 Jahren von der Quarantänepflicht nach § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV betroffen ist, benötigt auch das Kind einen negativen Coronatest, um die Quarantänepflicht nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV (vorzeitig) zu beenden zu können."

Für ältere Kinder und Jugendliche gibt es keine Ausnahmen

Und weiter heißt es: "Die Einschränkung in der Nachweispflicht für Kinder unter 6 Jahren (vgl. § 5 CoronaEinreiseV) führt nicht dazu, dass die betroffenen Kinder generell von dem Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen sind. Aus der systematischen Stellung der Beschränkung auf Personen ab 6 Jahren in § 5 CoronaEinreiseV – diese wird gerade nicht bei den allgemeinen Ausnahmen oder den allgemeinen Begriffsbestimmungen aufgeführt – ergibt sich, dass die Beschränkung dann auch nur für den Bereich des § 5 CoronaEinreiseV gilt. Die CoronaEinreiseV trifft keine pauschale Aussage dahingehend, dass Personen unter 6 Jahren immer so zu stellen sind, als hätten sie einen negativen Testnachweis."

Ab wann muss man Kinder testen? Babys wohl kaum

Allerdings wurde noch nicht die Frage beantwortet, ab welchem Alter Kinder getestet werden müssen, denn man kann ja wohl schlecht Babys testen. Wir warten diesbezüglich noch auf eine Stellungnahme.

Hoffentlich werden wir nach den Ferien nicht mehr solche Bilder sehen.

Hoffentlich werden wir nach den Ferien nicht mehr solche Bilder sehen. © Marijan Murat, ARC

Für ältere Kinder und Jugendliche gibt es ohnehin keine Ausnahmen. "Sollte ein Testnachweis oder Genesenen-Nachweis vorliegen, gelten die Befreiungs- beziehungsweise Verkürzungsmöglichkeiten der Einreiseverordnung natürlich auch für Kinder", so das Ministerium. Im Falle einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet dürfe die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgen. Unter Sechsjährige muss man also nicht testen lassen, falls das gefordert wird, in Quarantäne müssten Sie laut dieser Lesart aber sehr wohl.

Die Europäische Kommission strebt übrigens an, dass Kinder von geimpften Eltern bei Urlaubsreisen innerhalb Europas generell von der Quarantänepflicht befreit werden - was nicht für Urlaubsländer mit Virusvarianten gelten soll. Das Ansinnen wurde bislang nicht umgesetzt, wohl auch, weil vielen Ländern diese Regelung zu heikel ist.

Welche Regeln gelten in den Ländern bei Einreise?

Hier kocht fast jedes Land sein eigenes Süppchen, meist gilt eine Altersgrenze von 11 oder 12 Jahren, bis zu der kein negatives Testergebnis bei der Einreise nötig ist. Eine ausführliche Darstellung Land für Land würde ausufern und könnte sich jeden Tag wieder ändern - sie wäre vielleicht schon morgen nicht mehr aktuell. Sie erfahren aber stets aktuell, welche Länder in diesem Moment welche Einstufung haben, auf der Seite des Robert Koch-Instituts. Über die genauen Einreisebestimmungen in Ihrem Zielland informieren Sie sich am sichersten und serösesten auf dieser Seite des Auswärtigen Amts.

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