Aufhebung der befristeten Genehmigung von Teichanlagen

17.12.2014, 17:23 Uhr
Aufhebung der befristeten Genehmigung von Teichanlagen

© Harald Munzinger

Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim weist deshalb nochmals darauf hin, dass sich alle Besitzer von Fischteichanlagen, denen eine aktuelle befristete Erlaubnis vor dem 23. Juli 2012 erteilt wurde und deren Erlaubnis noch gültig ist, einen schriftlichen formlosen Antrag auf unbefristete Erlaubnis stellen können.

Als Unterlagen müssen dem Landratsamt neben dem Antrag eine Kopie des letzten Wasserrechtsbescheids mit Lageplan, eine Bestätigung, dass die Teichanlage dem genehmigten Umfang entspricht und keine Änderungen an der Anlage erfolgten, und aktuelle Fotos zur Teichanlage beigelegt werden. Das sind für jeden Teich zwei Ansichten, je Teichmönch ein Bild mit Darstellung des Kugelbolzens zur Fixierung des Stauziels und je ein Bild zu den Aus- und Wiedereinleitungsstellen der Gewässer beziehungsweise zu Teichen ober- oder unterhalb.

Änderung im Juli 2012

Für Erlaubnisse, die nach dem 22. Juli 2012 erteilt wurden, müssen keine eigenen Schritte unternommen werden. Die betreffenden Betreiber beziehungsweise Eigentümer der Fischteiche erhalten in diesem Fall einen entsprechenden Bescheid.

Bei Fischteichanlagen, für die kein Bescheid im Landratsamt vorliegt und auch nicht vorgelegt werden kann oder deren Erlaubnis bereits abgelaufen ist, kann die Befristung nicht aufgehoben werden. Die Betreiber beziehungsweise Eigentümer dieser Fischteiche müssten gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung oder Neuerteilung der Erlaubnis einreichen.

Armin Stier vom Sachgebiet 42 des Landratsamts Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, steht unter der Telefonnummer 09161 92-483 für Fragen und Abstimmungen zur Verfügung. 
 

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