Wahlanfechtung in Uehlfeld und Oberickelsheim zurückgewiesen

23.7.2014, 17:56 Uhr
Wahlanfechtung in Uehlfeld und Oberickelsheim zurückgewiesen

© Harald Munzinger

Die Uehlfelder Gemeinderatswahl wurde von einem Wahlberechtigten aus dem Markt Uehlfeld, der zugleich Gemeinderatskandidat war, angefochten. Er hatte dies damit begründet, dass durch persönliche Äußerungen des Gemeindewahlleiters Werner Stöcker die Bürger massiv beeinflusst wurden und dadurch auch das Wahlergebnis stark beeinflusst worden sei. Begründet wurde dies mit dem am 10. und 11. März verteilten Informationsblatt der Eigentumsschutzgemeinschaft (ESG) Uehlfeld und Umgebung und der darauf befindlichen Anmerkung des Bürgermeisters.

Entscheidend für das Landratsamt war zunächst, dass die beanstandete Äußerung des Ersten Bürgermeisters des Marktes Uehlfeld der mit der Durchführung der Gemeinderatswahl betrauten Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld, deren Mitgliedsgemeinde der Markt Uehlfeld ist, nicht zuzurechnen ist, erklärte Günther Lorz auf Anfrage von nn-online. Zu den mit der Gemeinderatswahl betrauten Behörden gehörten grundsätzlich zwar auch die Gemeinden mit allen ihren Organen und somit auch ihr Bürgermeister, jedoch bestehe beim Markt Uehlfeld eine Sondersituation.

Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind die Aufgaben, die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung den Gemeinden zugewiesen sind, von den Verwaltungsgemeinschaften zu erledigen. Nachdem Erster Bürgermeister Stöcker bis zum 19. Mai weder Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld noch einer dessen Stellvertreter gewesen sei, könne sein Handeln nicht der Verwaltungsgemeinschaft als mit der Gemeinderatswahl betrauten Behörde zugerechnet werden. Erst am 20. Mai sei er zum Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt worden, heißt es im Bescheid zur Zurückweisung der Wahlanfechtung.

Bei den Äußerungen Stöckers in einer Anmerkung zu einem verteilten Informationsblatt handele es sich zudem nicht um Äußerungen des Gemeindewahlleiters Stöcker in seiner amtlichen Funktion. Sie könnten dem „Gemeindewahlleiter“ Stöcker nicht zugerechnet werden. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung könne nur bei solchen Äußerungen und Handlungen angenommen werden, die von Amtsträgern in amtlicher Eigenschaft ausgingen.

„Dagegen ist es nach der Rechtsprechung den mit der Wahl amtlich befassten Personen nicht verboten, sich außerhalb ihres Amtes, wie andere Privatpersonen auch, zur Wahl zu äußern oder Wahlwerbung zu betreiben“, führt Lorz zur Entscheidung des Landratsamtes aus. Herr Stöcker habe seine Äußerungen auf dem Informationsblatt lediglich unter Nennung seiner amtlichen Funktion als Erster Bürgermeister und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Amt getroffen. Innerhalb des Textes auf dem Informationsblatt erscheine der Begriff „Gemeindewahlleiter“ überhaupt nicht.

Es sei hier letztlich um die Durchführung eines Bürgerbegehrens mit dem Titel „Bürgerbegehren – Aktives Herauslösen des Wassergewinnungsgebietes Uehlfeld I + II aus der Fernwasserversorgung Franken und Übernahme als Körperschaft der Gemeinde Uehlfeld“ gegangen. Hiermit habe der Gemeindewahlleiter auch nichts zu tun. Mit der Durchführung eines Bürgerentscheides wäre der Gemeindewahlleiter nicht betraut, da dieser nur für die Durchführung der Gemeindewahlen am 16. März bestellt worden sei.

Entscheidung für Oberickelsheim  

Auch die  Anfechtung der Wahl des Gemeinderats in der Gemeinde Oberickelsheim vom 16. März wurde vom Landratsamt zurückgewiesen. Die Gemeinderatswahl war von einer Wahlberechtigten aus der Gemeinde Oberickelsheim angefochten und damit begründet worden, zumindest ein Briefwähler aus Geißlingen habe einen falschen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl erhalten und daher für den Gemeinderat der Gemeinde Oberickelsheim keine Stimmen abgeben können.

Entscheidend für das Landratsamt war, dass die durch die Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim verursachte Verletzung der Wahlvorschriften durch den Briefwähler selbst hätte behoben werden können. Dieser habe jedoch nichts unternommen, um noch einen richtigen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde Oberickelsheim zu bekommen, um ordnungsgemäß wählen zu können.

Weiter heißt es im Bescheid des Landratsamtes: "Als Briefwähler hat dieser eine gewisse Mitwirkungspflicht um Fehler durch die Wahlbehörden selbst noch zu beheben. Dieser ist er nicht nachgekommen". Durch die rügelose Abgabe seines Wahlbriefes ohne den Stimmzettel für die Gemeinderatswahl habe der Briefwähler auf seine Stimmabgabe für die Gemeinderatswahl verzichtet.

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