„Zweite Grundsteuer“ für Treuchtlingen?

2.4.2015, 10:00 Uhr
„Zweite Grundsteuer“ für Treuchtlingen?

© TK-Archiv

In vielen deutschen Städten und auch in Treuchtlingen gibt es seit etlichen Jahren Satzungen, die die Grundstückseigner zur Kasse bitten, wenn ihre Grundstücke an Straßen liegen, die grundlegend erneuert werden. Dabei werden von den Bürgern „Beiträge“ erhoben, die über einen komplexen Schlüssel errechnet werden – je nachdem, ob das Anwesen an einer Durchgangs- oder zum Beispiel einer reinen Wohnstraße liegt. In jedem Fall wird es dabei für den Grundbesitzer meist richtig teuer. Manchmal sind einmalige Zahlungen von 20.000 Euro und mehr fällig.

Diese Art von Beiträgen wird grundsätzlich über die Kommunalabgabengesetze der Länder geregelt. In Bayern ist der Straßenausbaubeitrag eine „Soll“-Regel. Das heißt, prinzipiell können Kommunen auch darauf verzichten, Beiträge zu erheben. Insbesondere für finanzschwache Kommunen – wie Treuchtlingen – kommt der Verzicht jedoch kaum in Frage. Reiche Städte wie beispielsweise München wollen die Beiträge allerdings abschaffen. Sie sind nämlich grundsätzlich mit großem Ärger behaftet und werden von praktisch allen Beteiligten als ungerecht empfunden.


In manchen Kommunen regelt man die Beitragspflicht nun anders, nämlich über sogenannte wiederkehrende Abgaben. Das bedeutet, dass nicht erst dann, wenn eine Straße saniert wird, die Anlieger mit großen Beträgen beteiligt werden, sondern alle Grundeigner pauschal mit einem geringen Beitrag pro Jahr belastet werden – vergleichbar mit einer zweiten Grundsteuer – nur dass dies keine Steuer ist, sondern eine zweckgebundene Abgabe.

Die Vorteile liegen auf der Hand. Mancherorts sind Bürger schon in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihre Gemeinde die Straße saniert hat, an der ihr Grundstück liegt. Welche Rentnerin ist schon in der Lage, auf einmal zigtausend Euro abzudrücken. Bei zum Beispiel 100 Euro pro Jahr wäre die Belastung hingegen überschaubar. Vor allem wären die Beiträge immer auf alle Schultern verteilt und nicht fokussiert auf Wenige.

Auch die Kommune hat Vorteile durch eine derartige Verfahrensweise. So kann sie mit regelmäßigen Einnahmen für Straßensanierungen rechnen und diese quasi etaisieren. Außerdem bleibt Ärger erspart, wenn es zum Beispiel um die Art und Weise eines Straßenausbaues geht.

In vielen Kommunen in Deutschland werden derartige wiederkehrende Abgaben bereits angewendet. Und natürlich war diese Art der Bürgerbeteiligung auch bereits „vor Gericht“. Im Sommer vergangenen Jahres haben nun das bayerische Verfassungsgericht und auch das Bundesverfassungsgericht über diese Art der Beitragserhebung geurteilt. Sie ist demnach zulässig.

Ob diese Diskussion auch in Treuchtlingen ins Rollen kommt, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren gab es bekanntlich schon Ärger mit der Erhebung von Ausbaubeiträgen. Und der ist im „alten System“ nach wie vor vorprogrammiert.

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