Bekömmlich verboten: Fränkische Brauer haben früh reagiert

19.5.2018, 05:50 Uhr
Inzwischen ein begehrtes Sammlerobjekt: Die Flaschen der Fürther Marke Grüner warben früher mit dem Slogan „beliebt, bekannt, bekömmlich“, diese Formulierung ist nun aber nicht mehr zulässig.

© Hans-Joachim Winckler Inzwischen ein begehrtes Sammlerobjekt: Die Flaschen der Fürther Marke Grüner warben früher mit dem Slogan „beliebt, bekannt, bekömmlich“, diese Formulierung ist nun aber nicht mehr zulässig.

Die meisten Betriebe in der Metropolregion verzichten schon lange auf dieses Adjektiv: "Vollfruchtiges Aroma mit Banane als Kopfnote und Anklängen an Maracuja, Mango, Pinie und reifer Ananas, unterlegt mit einem Hauch von Muskatblüte" – so charakterisiert etwa die Kitzmann Bräu ihr mehrfach preisgekröntes Weißbier, doch die nun quasi von höchster juristischer Instanz zum Unwort erklärte Formulierung findet sich nirgendwo auf der Homepage der Erlanger Privatbrauerei.

Auch die anderen großen Betriebe in Franken und in der Oberpfalz haben vor geraumer Zeit auf die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Brauerei Härle aus Leutkirch und dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) – ein Zusammenschluss von rund 90 Unternehmen der Lebensmittelbranche – reagiert und ihre Werbung umgestellt. "Wir ahnten, dass man da nicht gewinnen kann", erklärt Fred Höfler, Chef der Tucher Bräu, angesichts des jetzigen BGH-Urteils.

Grüner änderte Spruch

Als sein Unternehmen 2011 die Fürther Marke Grüner wiederbelebte, musste man deren alten Werbeslogan "beliebt, bekannt, bekömmlich" ändern und den umstrittenen Begriff durch "begehrt" ersetzen. Allerdings hatte man damals schon 4000 Bierkästen mit dem alten Slogan bedruckt – "wir ließen sie allesamt schreddern", erzählt Höfler. Außerdem hatte man 5000 Biergläser produzieren lassen, von denen rund 1000 bereits im Umlauf waren, als man in Franken von dieser juristischen Auseinandersetzung erfuhr. Heute sind diese Gläser begehrte Sammlerobjekte.

Die rechtliche Lage sei ziemlich eindeutig gewesen, erklärt Höfler, der es allerdings ziemlich schade findet, dass ein "uralter Werbebegriff" nicht weiter verwendet werden dürfe. "Und dass so etwas überhaupt zum Streitfall wird, als gäbe es keine anderen Probleme."


Hier finden Sie ein Interview mit Bierpapst Markus Raupach.


Diverse Rechtsstreitigkeiten

In der Brauerbranche muss man jedoch seit jeher extrem vorsichtig mit Formulierungen sein, diverse Rechtsstreitigkeiten sorgten schon vor vielen Jahren für Schlagzeilen. So darf die Chiemgauer Brauhaus GmbH ihr Helles nicht mehr Chiemseer nennen, weil das Oberlandesgericht München den Markennamen als unzulässig, weil irreführend ansah. Gebraut wird das Bier nämlich in Rosenheim, und das liegt nachweislich nicht am Chiemsee. Ein Konkurrent hatte deshalb wegen seiner Ansicht nach unlauteren Wettbewerbs geklagt und recht bekommen.

Ein ähnlicher juristischer Streit tobte vor Jahren zwischen der Neumarkter Glossner-Brauerei und dem Brauhaus Riedenburg. Mit der Folge, dass sowohl das Plankstettener Klosterbier als auch das Mariahilfberger Fastenbier umgetauft werden mussten. In beiden Fällen war nach Ansicht des Gerichts der nötige geografische Bezug nicht vorhanden.

Keine juristischen Folgen hatte dagegen die Formulierung "hochfein", mit der die Oberpfälzer Brauerei ihre Produkte charakterisiert. Dieser Superlativ ist werberechtlich zulässig, denn anders als "bekömmlich" ist das keine gesundheitsbezogene Angabe, mit der nach der Health-Claims-Verordnung der EU nicht geworben werden darf. Die Verordnung verbietet das für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Prozent.

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