Plakat-"Flut": Diese neuen Regeln gelten in Marloffstein

21.5.2020, 16:00 Uhr
Plakat-

Diese Verordnung soll "den Auswuchs" – so steht es in der Beschlussvorlage – an Plakaten ausschließen. Die Verordnung wurde einstimmig verabschiedet und gilt 20 Jahre lang.

Demnach dürfen Anschläge und Plakatträger aller Art in allen Ortsteilen nur mit Erlaubnis der Gemeinde angebracht werden. Dazu gehören laut Verordnung auch Bilder, Aufkleber und Zettel und auch Autoanhänger, mit denen geworben wird. Die Größe von Plakaten ist auf maximal DIN A1 beschränkt. Auch an den Stämmen von Bäumen darf keine Werbung angebracht werden. Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht ist das Plakatieren speziell an den Einmündungen zur Wassergasse, an der Straße "Am Alten Brunnen" und an einem Lichtmast zur Hofeinfahrt Hauptstraße 11 bis 13 – im Bereich der Steigung zum Schloss – verboten.

Derzeit gibt es in Marloffstein zwar nicht allzu viel Werbung an Zäunen und Wänden. Jedoch fallen am Ortseingang – von Spardorf kommend – mehrere an einem Lattenzaun angebrachte Plakate auf, von denen mindestens eines sogar größer als DIN A1 sein dürfte. Ob die dort nun weg müssen, darüber denken Bürgermeister Eduard Walz und die Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft in Uttenreuth offenbar noch nach.

Denn auf Anfrage teilte die Bauverwaltung den EN lediglich mit: "Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, berechtigten Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, sind erlaubt". Ob die Plakate der Firmen aus Dormitz, Neunkirchen am Brand, Nürnberg, Erlangen und Marloffstein nun bleiben dürfen, ist mit dieser Aussage jedoch nicht klar. Definitiv aber weichen muss ein Werbeanhänger, der in Rathsberg auf dem Seitenstreifen der Straße "Am Ziegelacker" steht. "Der Betreiber des Anhängers wird auch angeschrieben, dass er diesen nicht mehr in der Gemeinde abstellen darf", heißt es aus der Verwaltungsgemeinschaft dazu.

Es drohen eine Ordnungswidrigkeit und und eine Geldbuße

In der neuen Plakatierungsverordnung wird auch auf Wahlwerbung eingegangen. Außerhalb von Wahlen, Volksbegehren oder Volksentscheiden ist sie nicht gestattet. Wahlplakatständer dürfen auch nur sechs Wochen vor den Wahlen aufgestellt werden. Jeder Partei oder Wählergruppe sind insgesamt nur 20 solcher Plakate im gesamten Gemeindegebiet erlaubt. An der Schule und am Kindergarten "ist von einer Plakatierung abzusehen", am Wahltag gilt eine "Bannmeile" im Bereich der Wahllokale von 50 Meter.

Wer sich nicht an die Verordnung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

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