Coronakrise: Mehr Kinder-Notgruppen in Forchheim

23.3.2020, 11:12 Uhr
In Notgruppen werden während der Coronakrise Kinder betreut, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten, und die ihre Kinder wegen der Arbeit nicht selbst betreuen können.

© dpa In Notgruppen werden während der Coronakrise Kinder betreut, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten, und die ihre Kinder wegen der Arbeit nicht selbst betreuen können.

Die Stadt Forchheim steht mit ihrem Kita-Personal bereit: Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde am 21. März ausgeweitet. Die Kindertagesstätten-Leitungen der Stadt sind informiert und darauf vorbereitet, eine größere Anzahl an Kindern zu betreuen.


Corona-Krise: Alles zum aktuellen Stand im Kreis Forchheim


In der Gesundheitsversorgung und der Pflege könne es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen, heißt es in einer Erklärung auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März, die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Grundsätzlich gilt von Montag, 16. März, bis Sonntag, 19. April, ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten. Ein solches Verbot für Beschäftigte gibt es nicht. Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund der Arbeit an einer Betreuung gehindert sind.

Steigender Personalbedarf in Pflege

Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März ausgeweitet: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, 23. März, die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).

Öffentliche Sicherheit

Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. In diesen Bereichen wird weiterhin auf beide Erziehungsberechtigte des Kindes abgestellt, im Fall von Alleinerziehenden auf den oder die Alleinerziehende.

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und sich in keinem Risikogebiet aufgehalten hat (tagesaktuell abrufbar im Internet beim Robert-Koch-Institut).

Für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogische Tagesstätten bedeutet dies, dass die Kinder, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, in der Einrichtung betreut werden, die sie gewöhnlich besuchen.

Antragsformulare stellt das Staatsministerium auf seiner Website. Die Stadt Forchheim wird aber unbürokratisch auf Bedarf reagieren und die oben genannten Betreuungsfälle ab sofort aufnehmen. Weitere Fragen an buergeranfrage@forchheim.de möglich.

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