Hausen: Das Brothaus wird wachsen

15.12.2019, 16:57 Uhr
Das Brothaus am Hausener Kreisverkehr wird künftig wachsen.

© Roland-Gilbert Huber-Altjohann Das Brothaus am Hausener Kreisverkehr wird künftig wachsen.

In der jüngsten Sitzung des Hausener Bauausschusses hatte das Gremium über die Erweiterung der Bäckerei-Gaststätte Brothaus am Pilatusring zu beschließen. Zweiter Bürgermeister Bernd Ruppert (CSU) berichtete, dass von Seiten der Antragsteller die Erweiterung der Gaststätte mit einem Wintergarten und die Errichtung einer Werbeanlage geplant sei.

Der Wintergarten soll an der Südseite der bestehenden Bäckerei-Gaststätte angebaut werden, wo im Sommer bereits Außenbestuhlung angebracht ist. Die Werbeanlage soll eine Fläche von 10,4 Quadratmeter in Anspruch nehmen. Die Nutzfläche des neuen Wintergartens solle 71,84 Quadratmeter betragen, so Ruppert. Die Gesamtlänge des Anbaus belaufe sich auf 13,4 Meter und die Gesamtbreite auf 5,80 Meter. Als Verbindung zwischen Bestandsgebäude und Wintergarten wird auf einer Breite von 2,15 Meter eine Stahl-/Aluminiumkonstruktion ein Flachdach errichtet.

Auf dem weiteren Teil des Anbaues, wird ein Pultdach ebenfalls mit einer solchen Konstruktion angebracht. Das Gebäude hat im Norden eine Firsthöhe von rund 3,7 Meter, die Traufhöhe beträgt drei Meter. Der Hauseingang soll an der Westseite entstehen. Im Norden ist eine zusätzliche kleine Terrasse mit zwölf Quadratmeter geplant.

Mit Blick auf die gemeindliche Stellplatzsatzung sagte Ruppert, dass im Bereich der Forchheimer Straße 38 insgesamt 47 Stellplätze ausgewiesen seien. Für den neuen Wintergarten werden fünf zusätzliche Stellplätze ausgewiesen. Das Vorhaben befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 16/16a Pilatusfeld, so Ruppert.

Der Bauausschuss müsste dafür bestimmte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilen. Richtung Süden sei eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen von rund zwei Quadratmeter festgestellt. Die Nachbarunterschriften für das geplante Vorhaben würden nicht vorliegen. Gesetzlich ist so ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne zum Beispiel erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, so Ruppert.

Der Bauausschuss stimmte dem Vorhaben schließlich einstimmig zu.

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