Lockerungen

Inzidenz unter 35: Willkommen zurück, Süßes Leben

31.5.2021, 17:58 Uhr
Inzidenz unter 35: Willkommen zurück, Süßes Leben

© Foto: Max Söllner

Der gemeinsame Aufenthalt in öffentlichen und privaten Räumen sowie auf privaten Grundstücken – also auch in der Außengastronomie – ist fortan mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet. Maximal zehn Personen dürfen sich dabei treffen. Es gibt keine Testpflicht.

Schon in den letzten Tagen pulsierte bei blauem Himmel und frühlingshafter Wärme in Forchheim wieder das öffentliche Leben. Der Außenbereich von Antonella Pileios gleichnamiger Trattoria am Marktplatz etwa hat an Pfingsten wiedereröffnet – und ist seitdem sehr gut besucht, wie die Inhaberin versichert: "Italienisch wird immer gegessen!"

Bei den übrigen Bereichen (außer den Kontaktbeschränkungen) gelten für den Landkreis laut aktueller Mitteilung des Landratsamts weiterhin die bekannten Regelungen wie bei einer Inzidenz unter 50: Kontaktfreier Sport im Innenbereich (inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind zulässig. Ferner gilt für den Sport, dass er unter freiem Himmel in Gruppen von maximal 25 Personen erlaubt ist und ebenso auch in Fitnessstudios bei vorheriger Terminbuchung. Zugelassen sind auch bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.


Alle aktuellen Zahlen in unserem Corona-Ticker


Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig, wenn der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen außerdem sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Geschäften durch transparente oder sonstige geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

Die Kulturstätten können für Besucher unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP 2-Maskenpflicht und der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Es gilt weiterhin keine nächtliche Ausgangssperre.

Verwandte Themen