Kreis Forchheim: Massive Verstöße gegen Naturschutz in der Corona-Zeit?

24.6.2020, 10:00 Uhr
Eine Wacholderhecke in der Nähe der Burg Feuerstein sei "völlig unfachmännisch abrasiert, weggeschlegelt und ausgerupft" worden, so der BN.

© Bund Naturschutz Eine Wacholderhecke in der Nähe der Burg Feuerstein sei "völlig unfachmännisch abrasiert, weggeschlegelt und ausgerupft" worden, so der BN.

Fall Nummer 1 zeigt eine Wacholderhecke in der Nähe der Burg Feuerstein. So sei biotopkartiert und „völlig unfachmännisch abrasiert, weggeschlegelt und ausgerupft. Armdicke Wacholder, die immer weniger häufig in der Fränkischen Schweiz vorzufinden sind, fielen der Zerstörungswut zum Opfer“, schreibt der BN.

Mit den Vorwürfen hat die Redaktion die zuständige Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt konfrontiert. Von dort heißt es: „Der Wacholder wurde nicht aus einem nach dem Naturschutzrecht geschützten Feldgehölz, sondern aus einem Waldbestand entnommen. Er ist zudem nicht als Pflanzenart geschützt. Somit gibt es keine naturschutzrechtliche Grundlage für ein Tätigwerden.“

Fall Nummer 2 zeigt einen Erdaushub bei der Wiesent im Gemeindegebiet von Pretzfeld, der entlang der Gewässerstreifen abgelegt worden sei. Zudem seien im Uferbereich im Frühjahr umfangreiche Rodungsmaßnahmen während der Vegetationszeit vorgenommen worden. Die Kritik des BN: „Die Ufervegetation, die die Wiesent vor Sedimenteinträgen schützen soll, wurde und wird dabei völlig zerstört.“

Die Naturschutzbehörde gibt jedoch Entwarnung. „Bei den Rodungsmaßnahmen handelt es sich um die naturschutzrechtlich zulässige Beseitigung einer alten Intensivobstanlage und nicht um eine verbotene Feldgehölzrodung. Darüber hinaus konnten Verstöße gegen das Artenschutzrecht nicht festgestellt werden“, teilt die Behörde auf Nachfrage mit. „Die Ablagerung des Erdaushubs wurde aus wasserwirtschaftlicher Sicht geprüft und abgearbeitet.“

Fall Nummer 3 beschäftigt sich mit einer Hecken- und Baumrodung im Altental, in der Nähe von Ühleinshof bei Wichsenstein. Dort wurde teilweise die Vegetation von gesunden Beständen vollständig zerstört, sagt der BN. Das Material sei vor Ort angehäuft worden. In den Haufen, die längere Zeit lagerten, nisteten sich offensichtlich wieder Vögel ein, die beim Häckseln dann getötet wurden, so der BN.

Das Landratsamt verweist darauf, dass beim Häckseln von gerodetem Material der Artenschutz beachtet werden muss. Bisher wurden keinerlei Beweise für getötete Vögel vorgelegt, heißt es.

Fall Nummer 4 dreht sich um eine biotopkartierte Hecke bei der Kapelle in Rüssenbach, die während der Vogelbrutzeit im Frühjahr „völlig unfachmännisch abrasiert und weggeschlegelt worden“ sei, so der BN. Die Untere Naturschutzbehörde prüfe den Fall, hieß es zuletzt.

Worauf Bürger achten müssen: Der BN sagt, mit den Hinweisen an die Behörden und Öffentlichkeit zeigen zu wollen, „dass da etwas im Argen liegt“, so Ortsgruppen-Vorsitzender Christian Kiehr. Er macht klar, dass nicht der BN entscheide, ob gegen das Naturschutzgesetz verstoßen wurde. Dies obliege der zuständigen Behörde.

Das Landratsamt verweist auf seiner Homepage auf eine seit 2016 gültige Mitteilung. Darin heißt es, dass zum Schutz von Bäumen und Hecken mehrere naturschutzrechtliche Gesetze gelten. „Verboten ist es insbesondere, Bäume außerhalb von Wald und Hausgärten, Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte seien in diesem Zeitraum erlaubt. Eine vollständige Beseitigung von Hecken sei ganzjährig nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Landratsamtes erlaubt. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

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