Stadtrat muss seinen Beschluss aufheben

14.9.2016, 16:40 Uhr
Szene vom Altstadtfest: Wie harmonisch ist die Politik in Ebermannstadt?

© Marquard Och Szene vom Altstadtfest: Wie harmonisch ist die Politik in Ebermannstadt?

Das Landratsamt hat der Stadt nach einem Gespräch zwischen Landrat Hermann Ulm (CSU), Fachbereichsleiter Frithjof Dier und den drei Bürgermeistern Christiane Meyer (NLE), Rainer Schmeußer (CSU) und Sebastian Götz (WGM) einen siebenseitigen Bescheid zugestellt, in dem eine ausführliche Begründung für den Beschluss mitgeteilt wird.

Die Kernsätze: „1. Das Bürgerbegehren ist unzulässig. 2. Der Stadtratsbeschluss, mit welchem das Bürgerbegehren zugelassen wird, ist rechtswidrig. Er wird hiermit rechtsaufsichtlich beanstandet. 3. Die Beanstandung und Aussetzung des Stadtratsbeschlusses durch die Erste Bürgermeisterin ist daher rechtlich zutreffend. 4. Der Stadt wird auferlegt, den Beschluss aufzuheben und über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens erneut und im Rahmen der Rechtsauffassung der Rechtsaufsichtsbehörde zu entscheiden.“

Die Rechtsauffassung von Bürgermeisterin Christiane Meyer, die den Beschluss sofort ausgesetzt hatte, wurde somit zu 100 Prozent geteilt: „Wir hatten uns ja vorher schon mit dem Landratsamt und einem Rechtsanwalt besprochen“, so Meyer gegenüber den NN, daher sei sie „nicht erstaunt“. Tatsächlich zerpflückt der Bescheid das Bürgerbegehren praktisch in jedem Punkt. Es gesteht zu, dass natürlich ein Bürgerbegehren mit dem Ziel der Einführung wiederkehrender Beiträge durchgeführt werden kann: „Allerdings müssen die Fragestellung, das Ziel und die Begründung ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgen und die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen auf rechtlich möglichem Weg fordern. Letztlich muss auch der abstimmende Bürger klar erkennen können, welche Intention und welches Ergebnis mit der Abstimmung erreicht werden soll.“

Falscher Eindruck

All diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Bürgerbegehren nach Auffassung des Landratsamtes nicht. Im Gegenteil: In der Begründung werde sogar der Eindruck erweckt, „dass die Aufhebung der geltenden Satzung rückwirkend und von Anfang an das Ziel des Bürgerbegehrens ist“. Das aber ist rein rechtlich überhaupt nicht möglich. Weiter schreibt der Landrat, dass der Geltungsbereich für die möglichen wiederkehrenden Beiträge im Bürgerbegehren („das gesamte Stadtgebiet“) unzulässig ist. Denn es gibt Ortsteile mit nur einer oder zwei Straßen, für die die Einführung wiederkehrender Beiträge rechtswidrig sei, weil sie „faktisch die Erhebung von Einmalbeiträgen darstellen“. Schließlich sei die Begründung des Bürgerbegehrens „fehlerhaft und unzureichend“. Denn diese nenne „Tatsachen, die einen falschen Eindruck vermitteln und für den Bürger ausschlaggebend für seine Entscheidung sein können“.

Zuletzt versucht der Landrat, der Stadt eine goldene (interne) Brücke zu bauen: Er rät „dringend zur Einberufung eines runden Tisches unter Beteiligung auch der Initiatoren des Bürgerbegehrens“.

Am 10. Oktober, wenn die nächste Stadtratssitzung ansteht, will die Bürgermeisterin im Vorfeld mit allen Beteiligten, auch mit Vertretern des Landratsamtes, sich zusammensetzen und das weitere Vorgehen besprechen.

Hier gibt es den Bescheid zum Nachlesen

8 Kommentare