E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug: Fürther verliert seinen Führerschein

8.3.2021, 14:16 Uhr
E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug: Fürther verliert seinen Führerschein

© Foto: Hans-Joachim Winckler

Sie sind handlich, sie sind praktisch und sie stehen mittlerweile beinahe überall in der ganzen Stadt herum: Ein geliehener E-Scooter, also ein Elektroroller, erschien auch einem Fürther im Februar 2020 als perfektes Transportmittel, um nach einem geselligen Abend von der Kofferfabrik aus bequem nach Hause zu rollen.

Der 36-Jährige wurde allerdings von der Polizei kontrolliert, dabei fiel den Beamten Alkoholgeruch auf. Eine Blutprobe ergab einen Wert von 1,48 Promille. Damit lag eine Straftat vor – denn was vielen nicht bekannt ist: Für die Nutzer von E-Scootern gelten dieselben Alkohol-Grenzwerte wie für Autofahrer. Deshalb entzog das Amtsgericht dem Fürther die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperrfrist von drei Monaten.

Ein untauglicher Vergleich?

Der Betroffene legte Einspruch ein und argumentierte: Der Vergleich mit einem fahruntüchtigen Radfahrer, der bei einem derartigen Grad der Alkoholisierung seinen Führerschein noch behalten darf, liege doch beim Rollern erheblich näher als die Gleichsetzung mit dem Fahrer am Steuer eines Wagens.


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Im Amtsgericht sah man das anders, denn im Gegensatz zu einem Fahrrad bewege sich ein E-Scooter ohne eigene Kraftanstrengung voran. Die Roller werden deshalb – ungeachtet ihres eher zierlichen Erscheinungsbilds – wegen ihres Motors von Rechts wegen tatsächlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Das Urteil hatte der Angeklagte auf Rechtsfehler überprüfen lassen, das Bayerische Oberste Landesgericht mit Hauptsitz in München befasste sich deshalb mit dem Fall aus Fürth – und verwarf die Revision jetzt als unbegründet. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.


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