Gericht kippt öffentliches Alkoholverbot in Bayern - Kilometer-Radius bleibt
19.1.2021, 13:30 UhrDesweiteren beantragte der Mann die aktuellen Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen, den Schließung von Bibliotheken und Archive sowie der 15-Kilometer-Regelung aufzuheben. Diese lehnte das Gericht ab.
Die Aufhebung des Alkoholverbotes auf öffentlichen Plätzen begründete der Gerichtshof mit einer Formulierung im aktuellen Infektionsschutzgesetz. Demnach ist das Verbot nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen. Die Anordnung für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite somit die Kompetenzen des Bundes. Die Entscheidung des Senats gilt ab sofort.
Die weiteren Regelungen, die der Regensburger per Eilantrag kippen wollte, bleiben davon unangetastet.
Das Gericht begründet das damit, dass die geltenden Kontaktbeschränkungen durch das aktuelle Infektionsschutzgesetz gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig sei.
Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Senat als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.
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Den Antrag des Antragstellers, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat der Senat als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Der Senat traf damit jedoch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-Kilometer-Regelung.