Wenn der Reiseveranstalter pleite ist...

16.11.2019, 18:09 Uhr
Wenn der Reiseveranstalter pleite ist...

© Horst Kuhn

Span hatte seit der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook, Air Marin und Bucher Reisen schon mehrere Fälle bearbeitet, damit Urlauber ihre an Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen wieder zurückbekommen. Er wies beispielsweise darauf hin, erbrachte Hotelleistungen vor Ort nicht selbst zu bezahlen. Eine besondere Drucksituation sei nicht erforderlich, wohl aber eine "Zahlungsaufforderung" durch den Leistungsträger. Ein Problem sei, dass die Versicherung – im Fall von Thomas Cook die "Zürich Insurance Group", die wiederum die "Kaere AG" beauftragt hat, sich um die Ansprüche zu kümmern – nur bis zu einer Maximalsumme von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr beschränkt ist.

Neu ist, dass der Kundengeldabsicherer bei den Reisenden die Fortsetzung der Reise anbietet. Ebenso, dass der Reisende auch die Organisation des Rücktransports erlangen kann. Auch die Bedeutung des Sicherungsscheins wurde betont. Dies sei ein wichtiges Dokument, das immer genau durchgelesen werden sollte. Im Insolvenzfall steht auf dem Schein, den Pauschalreisende erhalten, immer der Name des Versicherers. Der Sicherungsschein wird mit der Buchungsbestätigung ausgegeben.

Span wies auch ausdrücklich darauf hin, dass die bei manchen Kreditkartenverträgen enthaltenen Reiserücktrittsversicherungen nicht weiterhelfen. Sie würden lediglich persönliche Rücktrittsgründe – wie beispielsweise Krankheiten oder Todesfälle decken. Eine Lösung könne das sogenannte Charge Back-Verfahren (Umsatzreklamation) bieten, zu dem die Kreditkartenunternehmen die ausgebenden Banken verpflichten.

Am Ende des Vortrags beim ADAC-Ortsclub warnte Rechtsanwalt Christoph Span aus gegebenem Anlass auch nochmals vor gefälschten E-Mails, die an betroffene Urlauber adressiert sind.

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