Landtagswahl per Brief: Das müssen Stimmberechtigte wissen

11.9.2018, 06:51 Uhr
Wer per Briefwahl über die Zusammensetzung des 18. Bayerischen Landtags im Oktober entscheidet, kann sich die Unterlagen in Ruhe Zuhause ansehen.

© Karl-Josef Hildenbrand/dpa Wer per Briefwahl über die Zusammensetzung des 18. Bayerischen Landtags im Oktober entscheidet, kann sich die Unterlagen in Ruhe Zuhause ansehen.

Bis wann muss man die Unterlagen beantragen?

Wer für die Landtagswahl am 14. Oktober per Briefwahl abstimmen möchte, kann bis spätestens Freitag, 12. Oktober 2018 um 15 Uhr einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Der Antrag kann nur schriftlich oder per Fax, auf elektronischem Weg oder persönlich beim Wahlamt gestellt werden. Viele Behörden bieten auch an, den Wahlschein online zu beantragen, in Nürnberg zum Beispiel über diese Seite. Einen Überblick über alle Behörden, die den Service im Angebot haben, finden Sie hier. Eine Begründung für die Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen und die Glaubhaftmachung der Gründe ist nicht mehr erforderlich. 

Kann eine andere Person die Beantragung übernehmen?

Wer für andere einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen beantragen will, braucht eine Vollmacht. Der Schein und die Unterlagen werden in der Regel per Post versandt, können aber auch durch den Stimmberechtigten persönlich oder durch eine andere Person beim Wahlamt abgeholt werden. Die muss dann eine Vollmacht und ihren Ausweis vorlegen. Eine bevollmächtigte Person darf höchstens vier Stimmberechtigte vertreten.

Bis wann muss man die Unterlagen abschicken?

Wahlbriefe müssen so rechtzeitig zur Post gegeben werden, dass sie am Samstag, 13. Oktober, dem Wahlamt zugestellt werden können. Am Wahlsonntag stellt die Post nicht mehr zu. In Nürnberg können die Wahlbriefe aber am Sonntag bis 18 Uhr beim Wahlamt oder bei der Briefwahl-Leitung in Halle 3 der NürnbergMesse direkt abgegeben werden. Später eingehende Briefe können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wer darf abstimmen?

Alle Stimmberechtigten bekommen eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt. Diese wird bis spätestens Sonntag, 23. September, an die Wohnadresse zugestellt. Wer keine Benachrichtigung erhält, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich beim Wahlamt erkundigen, ob er oder sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses kann nur bis spätestens Freitag, 28. September 2018, um 12.30 Uhr eingelegt werden.

Was, wenn man doch nicht per Brief abstimmen möchte?

Wer sich kurzfristig umentscheidet, hat die Möglichkeit, mit dem Wahlschein aus den Briefwahlunterlagen in ein beliebiges Wahllokal seines Stimmkreises zu gehen und dort zu wählen. Wer es also versäumt hat, die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken, kann trotzdem noch seine Stimme abgeben - sogar im ganzen Stimmkreis.

Wie stimmt man richtig ab?

Die Faustregel für eine korrekte Wahl heißt: pro Stimmzettel ein Kreuz. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält vier Stimmzettel (ohne Bezirkswahl nur zwei) und hat auf jedem eine Stimme. Ungültig ist eine Stimmabgabe dann, wenn der Zettel nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist, nicht gekennzeichnet ist, den Wählerwillen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Wer also sein Kreuz nicht eindeutig in einem der dafür vorgesehenen Felder setzt oder den Stimmzettel zusätzlich mit Zeichnungen oder Kommentaren verziert, kann davon ausgehen, dass die Stimme nicht gezählt wird.

Besondere Stimmzettel

Wer sich wundert, dass der Stimmzettel anders aussieht als sonst, ist wahrscheinlich für die Teilnahme an der Repräsentativstatistik ausgewählt worden. Dazu werden in 18 ausgewählten Repräsentativ-Stimmbezirken und vier Briefwahlbezirken Erststimmen-Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts hinsichtlich des Geschlechts und der Altersgruppe der jeweiligen Wählerinnen oder des Wählers mit einem Buchstaben gekennzeichnet sind. Diese Kennzeichnung ermöglicht eine Auswertung des Wahlverhaltens nach Alter und Geschlecht.

Weil immer wieder Rückfragen besorgter Bürger kommen, betont das Wahlamt in Nürnberg, dass das Wahlgeheimnis auch dabei natürlich gewahrt bleibt: Vom Stimmzettel können keine Rückschlüsse auf eine konkrete Person gezogen werden. Die Statistik soll nach der Auswertung nur zeigen, wie die Männer und Frauen in den einzelnen Altersgruppen gewählt haben.

Das Nürnberger Wahlamt befindet sich am Unschlittplatz 7, 90403 Nürnberg. Die Öffnungszeiten sind am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr. Am Freitag, 12. Oktober 2018, ist bis 15 Uhr geöffnet.

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