Corona-Regelungen

Im Landkreis Neumarkt dürfen die Biergärten wieder aufsperren

21.5.2021, 17:08 Uhr
Hoch die Tassen: Im Landkreis Neumarkt dürfen am Freitag die Biergärten wieder aufsperren.

© imago images/Shotshop, NN Hoch die Tassen: Im Landkreis Neumarkt dürfen am Freitag die Biergärten wieder aufsperren.

Das Landratsamt hatte am Donnerstag Morgen, nach fünf Tagen Inzidenz unter 100, die entsprechende Mail nach München geschickt, um die Erlaubnis zu erhalten, die Außengastronomie wieder öffnen zu dürfen. Zweimal rief Regierungsrat Björn Dünzkofer heute in München an, erst am späten Abend kam dann per Mail die Nachricht, dass im Landkreis Erleichterungen in Kraft treten können.

"Vorherige Terminbuchung"

Das Landratsamt setzte deshalb vor einer Stunde in Kraft: "Die Außengastronomie darf für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktverfolgung unter folgenden weiteren Voraussetzungen öffnen.

Besucher benötigen für den Zutritt zum Gastbereich einen gültigen Test auf SARS-CoV2 mit negativem Ergebnis. PCR-Tests, POC-Antigentest und Selbsttest dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Der Nachweis entfällt bei Personen des gleichen Hausstandes, die allein an einem Tisch sitzen.


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Alternativ gilt auch der Nachweis einer vollständigen Impfung oder der Nachweis als Genesener. Der Impfnachweis gilt als vollständig, wenn die Zweitimpfung 15 Tage zurückliegt. Als Nachweis als Genesener gelten eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung mit SARS-CoV2, ein positives Testergebnis, das nach der Erkrankung über eine zurückliegende Infektion mit SARS-CoV2 abgenommen worden ist.

Der abgenommene Test muss mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate zurückliegen. Weiterhin gilt auch die Absonderungsbescheinigung als Erkrankter mit SARS-CoV2 als Nachweis. Diese Infektion oder Erkrankung darf allerdings nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Deutlich abgegrenzte Bereiche

Der Gastbereich muss deutlich gekennzeichnet sein und sich vom öffentlichen Bereich abgrenzen. Im öffentlichen Bereich um die gekennzeichneten Gastbereiche ist das Stehen und Verweilen nicht gestattet. Die weiterhin geltenden Alkoholverbotszonen sind zu beachten. Innerhalb des Gastbereichs sind die Abstandsregeln einzuhalten. Für die Gäste besteht FFP2-Maskenpflicht, sofern diese nicht am zugewiesenen Tisch Platz genommen haben. Für Service-Personal, das sich in Gastbereich aufhält, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Während des Schankbetriebes ist der „to go“-Ausschank von alkoholischen Getränken nicht gestattet. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, dass auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes Gastronomie erstellt wurde. Die Außengastronomie hat um 22.00 Uhr zu schließen.

Testausweise beim Sport sind Pflicht

Des Weiteren darf auch kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen entsprechenden Testnachweis verfügen, stattfinden, ferner unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen entsprechenden Testnachweis verfügen, auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen entsprechenden Testnachweis verfügen.

Die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass die Zuschauer über einen entsprechenden Testnachweis verfügen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grundlage des „Rahmenkonzeptes Sport“ erstellt wurde.

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