In Neumarkt drohen ab dem Wert 200 diese Corona-Beschränkungen

2.12.2020, 16:34 Uhr
In Neumarkt drohen ab dem Wert 200 diese Corona-Beschränkungen

© Foto: Roland Fengler

Seit dem 1. Dezember  ist die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Diese sieht über die Verlängerung der Bestimmungen der 8. Verordnung hinaus insbesondere lokale Maßnahmen bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenzwerts von 200 und 300 vor.

Maßgeblich für die Feststellung des Inzidenzwerts sind nach der bundesgesetzlichen Festlegung die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI).  Am 12. November hatte sich der Wert mit 192,5 laut Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) schon einmal dem Wert 200 bedrohlich angenähert.

 

Würde im Landkreis Neumarkt der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen überschritten werden, dann würden ab dem darauffolgenden Tag folgende Verschärfungen gelten:

Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte sind dann untersagt.

Wechselunterricht an den Schulen ab der achten Klasse

An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.


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Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen. Digitaler Fernunterricht bleibt allerdings möglich.

Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. Diese können die Beschränkungen frühestens dann wieder aufheben, wenn der Inzidenzwert von 200 seit sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.

Wird der Inzidenzwert von 300 überschritten, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich weitergehende Anordnungen zu treffen.

Reihentestungen in Alten- und Pflegeheimen sind möglich

Dann können gezielte Reihentestungen etwa in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen durchgeführt werden, um "Ausbruchs-Cluster" zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten. 

Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden

Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden, ebenso Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen. 

Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

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