Neue Regeln zum Schutz von Radfahrern

22.5.2020, 09:24 Uhr
Laut neuer Straßenverkehrsordnung bekommen Radler im Verkehrsfluss einen ganz anderen Stellenwert.

© Wolfgang Dressler Laut neuer Straßenverkehrsordnung bekommen Radler im Verkehrsfluss einen ganz anderen Stellenwert.

Zum 28. April 2020 trat die StVO-Novelle in Kraft. Polizeivizepräsident Thomas Schöniger begrüßt die Bestimmungen: „Der Trend, sich mit dem Fahrrad statt dem Auto zu bewegen, hält gerade im innerstädtischen Bereich weiterhin an. Auch im Hinblick auf die elektrisch betriebenen Fahrzeuge, wie Pedelecs, steigt deren Verkehrsbeteiligung. Es war daher notwendig, diesen Entwicklungen die gesetzlichen Regelungen anzupassen,  um ein sicheres Fortbewegen im Straßenverkehr unter allen Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen.“ 

Seit April gelten erhöhte Geldbußen, insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf sogenannten Schutzstreifen. Diese sollen den Rad- und Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie trennen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass haltende Fahrzeuge ein Hindernis für Radfahrer bildeten, so dass diese ausweichen mussten. Aus dem Grund gilt nun auf diesen ein generelles Halteverbot. Neben einer Geldbuße von derzeit 15 bis 100 Euro soll bei schweren Verstößen zusätzlich ein Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister erfolgen. 
Während bei Überholvorgängen bislang nur von „ausreichend Seitenabstand“ gesprochen wurde, gibt es nun klare Vorgaben, um Gefährdungen von Fahrradfahrern zu minimieren. So gilt für Kraftfahrzeuge innerorts ein seitlicher Mindestüberholabstand von 1,5 Metern sowie außerorts von zwei Metern.
2019 ereigneten sich in der Oberpfalz 1132 Verkehrsunfälle, bei denen Radfahrer beteiligt waren. Dazu zählen auch Unfälle, bei denen Radler von abbiegenden Lenkern von Fahrzeugen übersehen wurden. Dem entgegenwirken soll nun, dass sich rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit (4-7, maximal 11km/h) bewegen dürfen. Verstöße dieser Art werden künftig mit Bußgeldern von 70 bis 105 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert. 

Außerdem werden für Fahrradfahrer mehrere neue Verkehrszeichen eingeführt. So gibt es den sogenannten „Grünpfeil“, der wie bei anderen Fahrzeugen auch, ein gesondertes Rechtsabbiegen speziell für Fahrradfahrer ermöglichen soll. Fahrradzonen werden analog den Tempo-30-Zonen eingeführt. Diese dürfen von anderen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn das mit Zusatzzeichen freigegeben wurde. Grundsätzlich gilt für den Fahrverkehr innerhalb dieser Zonen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

An besonderen Örtlichkeiten kann die Straßenverkehrsbehörde künftig ein Überholverbot von einspurigen durch mehrspurige Fahrzeuge anordnen. Dies wird mit einem entsprechenden Verkehrszeichen versehen. 
Gerade für Eltern interessant ist die Beförderung von Personen auf Fahrrädern. Denn in Zukunft können auf Fahrrädern, die speziell zur Personenbeförderung gebaut sind, beispielsweise Kinder mitgenommen werden. Der Fahrer muss dabei mindestens 16 Jahre alt sein. 
 

Neben diesen Rädern gewinnen auch Lastenfahrräder immer mehr an Bedeutung. Fortan können Fahrradfahrer spezielle Parkflächen und Ladezonen, die mit dem Bild „Lastenfahrrad“ gekennzeichnet sind, nutzen. Mit der aktuellen Novelle ist auch  das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern grundsätzlich gestattet. Sollte ein anderer Verkehrsteilnehmer jedoch behindert werden, so ist hintereinander zu fahren. 

nn