Neumarkt: Makler in echter Mittlerrolle

1.12.2020, 06:30 Uhr
Neumarkt: Makler in echter Mittlerrolle

© Foto: Lukas Schulze/dpa

Und das wird geregelt: Ist ein Immobilienmakler gleichzeitig für den Verkäufer und den Käufer tätig, dann schließt er verbindlich einen schriftlichen Maklervertrag mit beiden Parteien ab. Und die teilen sich hälftig die Provision ("Courtage") für den Immobiliendeal. Die BGB-Novelle macht die Materie nicht einfacher: Möglich ist weiter die Variante, dass nur einer der Akteure alleine den Makler beauftragt und dann zwar die Courtage bezahlen muss, aber mit dem Gegenüber eine teilweise Übernahme der Maklerprovision vereinbaren kann – allerdings darf dies nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Eine solche dann bundesweit vorgeschriebene Provisionsteilung ist laut Willi Kirsch (Kirsch & Haubner) in Bayern ohnehin schon "ortsüblich" – was bisher nicht ausgeschlossen hat, dass manches Schwarze Makler-Schaf den beauftragenden Verkäufer frei von Zahlungen gehalten und den Käufer teilweise oder voll zur Kasse gebeten hat.

Die BGB-Überarbeitung folgt nach Ansicht von Willi Kirsch eher dem Maklerleitbild von der "Doppeltätigkeit". Tendenziell seien die Interessen privater Käufer besser geschützt. Der Immobilienexperte sagt voraus, dass dann die Makler mehr am Aushandeln von "ausgewogenen und marktgerechten Verträgen" mitwirken werden. Kirsch: "Wenn jemand nur von einer Seite bezahlt wird, dann ist die Gefahr größer, dass nur eine Seite vertreten wird."

Christian Lautenschlager von der gleichnamigen Immobilien-GmbH ist vor allem "glücklich" darüber, dass nicht – wie bei Vermietungen – das "Bestellerprinzip" ins BGB hineingeschrieben worden ist. Dies hätte bedeutet, dass der Verkäufer allein die Zeche hätte zahlen muss. "Es hätte schlimmer kommen können", meint Christian Lautenschlager – während sein Bruder Bernd die BGB-Novelle auch von der kritischen Seite sieht: Die Regelungen seien letztlich "verwirrend für den Endverbraucher". Der Bundesgesetzgeber hätte seiner Meinung nach eine "klare Linie" finden müssen. Deshalb Bernd Lautenschlagers Faustregel: "Käufer sollten zu einem gescheiten Makler gehen, der sie ordentlich berät."

"Unverschämte" Vorfinanzierung

Grundsätzlich sieht sich der Neumarkter Makler Hans Werner Gloßner durch die Gesetzesänderung in seiner Geschäftsphilosophie bestätigt: "Wir haben schon immer ausgleichend für beide Seiten gearbeitet." Doch ein neues Detail der Zahlungsabwicklung wurmt Gloßner: Er muss künftig nachweisen, dass der Verkäufer seinen Provisionsanteil gezahlt hat und kann erst dann dem Käufer eine Rechnung über seine Leistungen schicken. Diese gesetzlich verankerte Vorfinanzierung bezeichnete Hans Werner Gloßner als "Unverschämtheit". Einerseits hadern die Immobilienmarkler damit, dass es wieder nicht gelungen ist, anders als in anderen Ländern einen "Sachkundenachweis" für Vermittler von Häusern und Wohnungen vorzuschreiben. Für Willi Kirsch ist das angesichts der großen Verantwortung der Makler ein "großer Mangel". Sein Kollege Hans Werner Gloßner bedauert das Fehlen einer professionellen Zugangshürde nicht ohne Grund sehr: "Ich zweifle manchmal schon an der Qualifikation."

Auch ohne den Sachkundenachweis sagen die Brüder Lautenschlager übereinstimmend eine "Marktbereinigung" voraus: Mancher zweifelhafte Wettbewerber, der sich in den Boomjahren einen Gewerbeschein besorgt habe, werde sich nun schwertun, angesichts mangelnder Leistung bei Immobilienverkäufern überhaupt eine Provision durchzusetzen.

Bernd Lautenschlager sagt voraus: "Da werden einige Makler aufhören." Auch Willi Kirsch ist sich bei den Auswirkungen der neuen BGB-Klauseln sicher: "Das ist ein großer Schritt, dass mehr Qualität auf den Markt kommt."

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