Teure Pinkelpause: Baggerschaufel zerstört geparktes Cabrio

29.3.2021, 10:16 Uhr

Um es vorwegzunehmen: Es geht um einen wirtschaftlichen Totalschaden, 18.000 Euro fordert der Autofahrer vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth von dem Baggerfahrer - seine Klage wird er überwiegend gewinnen.

Rückblick: Im Februar 2020 steuerte der Autofahrer seinen Alfa Spider durch den Landkreis Neumarkt. Als die Blase drückte, verließ er die Straße - und suchte nach einem vor Blicken geschützten Ort. Was er nicht bemerkte, als er sein Auto einen knappen Meter neben einem Bagger abgestellte: Er parkte auf einem Privatgrundstück. Und was er auch übersah: In dem Bagger saß ein Fahrer.

Umgekehrt nahm auch der Baggerfahrer das Cabriolet nicht wahr - und tat, was ein Baggerfahrer eben so tut. Er schwenkte die Baggerschaufel. Bis es auf der linken Seite krachte.

Das Landgericht gab der Schadenersatzklage des Cabriofahrers statt, jedoch haftet der Kläger zu einem Viertel selbst. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück gefahren war. Schließlich gab es keinen Zaun und auf das Grundstück führte ein Schotterweg. Der Kläger, so das Gericht, konnte auch nicht erkennen, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.

Verkettung unglücklicher Umstände

Dagegen hätte der Baggerfahrer, hätte er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen, das Cabriolet sehen können. Eine Verkettung unglücklicher Umstände - und doch hätte es zu dem Unfall nicht kommen müssen. Der Baggerfahrer hätte nach anderen Verkehrsteilnehmern Ausschau halten können, der Alfa-Fahrer hätte in größerem Sicherheitsabstand parken können.

Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von drei Viertel zu einem Viertel an: Der Baggerfahrer hatte gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen. Er musste damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben könnten. Die Baustelle hätte er entsprechend beschildern müssen.

Das Urteil (Az.: 8 O 6187/20) ist noch nicht rechtskräftig.


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