Corona-Ostern: Was ist in Nürnberg erlaubt und was nicht?

2.4.2021, 12:14 Uhr
Es ist bereits das zweite Osterfest im Zeichen von Corona. Wir erklären die wichtigsten aktuell gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung.

© Eibner-Pressefoto via www.imago-images.de Es ist bereits das zweite Osterfest im Zeichen von Corona. Wir erklären die wichtigsten aktuell gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung.

1. Wie viele Personen darf ich treffen?

Die Frage nach der erlaubten Größe von Zusammenkünften ist aktuell abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz. Wenn diese an drei aufeinanderfolgenden Tagen über der 100er-Marke liegt, gelten ab dem fünften Tag der Überschreitung wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen. Da die Inzidenz in Nürnberg bereits seit dem 12. März kontinuierlich über dieser Grenze liegt, greifen aktuell folgende Regeln: Angehörige desselben Hausstandes dürfen sich mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Hausstand gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, auch wenn sie unterschiedliche Wohnsitze haben. Dabei ist es egal, ob die eine Person den Hausstand besucht oder ein Hausstand in der Wohnung der einzelnen Person zu Gast ist.

2. Gilt über die Feiertage eine Ausgangssperre?

Ja, wobei die nächtliche Ausgangssperre ebenfalls vom Inzidenzwert abhängt. Da Stadt und Landkreis Nürnberg den Inzidenzwert 100 bereits seit rund zwei Wochen dauerhaft überschreiten, gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Erst wenn die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens drei Tage unter der 100er-Grenze liegt, entfällt die Regelung wieder. Eine täglich aktualisierte Liste ist auf der Homepage des bayerischen Innenministeriums zu finden.

3. Dürfen öffentliche Grillplätze genutzt werden?

Nein. Zum Grillen bleibt nur der eigene Garten oder Balkon, denn die Nutzung der öffentlichen Grillplätze in Nürnberg ist auch weiterhin untersagt. Gerade der zu erwartende Andrang bei den frühlingshaften Temperaturen könnte dazu führen, dass die geltenden Regeln bezüglich des Mindestabstandes und der Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden.

4. Welche Regeln gelten für Sport im Freien?

Aufgrund der dauerhaften Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 ist in Nürnberg aktuell nur noch kontaktfreier Sport mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren, haushaltsfremden Person erlaubt. Erst wenn die Inzidenz auf zwischen 50 und 100 sinkt, ist es wieder erlaubt, Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten auszuüben. Für diejenigen, die im Freien und an Außenanlagen Sport treiben wollen, gilt: Außensportanlagen dürfen für den Individualsport dann genutzt werden, wenn die geltenden Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Gleiches gilt für Spiel- und Bolzplätze, Spielhöfe, Skateranlagen und Bewegungsparks. Städtische Sportanlagen bleiben allerdings geschlossen.

5. Wo und wann muss in der Öffentlichkeit eine Maske getragen werden?

Eine Maskenpflicht besteht auf sogenannten zentralen Begegnungsflächen, also dort, wo potentiell viele Menschen aufeinandertreffen. "Maske auf" heißt es in Nürnberg aktuell etwa in der Königstraße, am Bahnhofsvorplatz, der Gostenhofer Hauptstraße sowie dem Aufseßplatz. Zudem sind Gebiete rund um bestimmte Einkaufzentren wie das Frankencenter, das Mercado sowie das Röthenbach-Center betroffen.

Welche Straßen(-abschnitte) im Detail betroffen sind, kann einer Karte auf der Homepage der Stadt Nürnberg entnommen werden. Die Maskenpflicht gilt noch mindestens bis zum 18. April immer montags bis freitags von 7 Uhr – 19 Uhr, bei den drei Einkaufszentren außerdem zusätzlich samstags von 9 Uhr – 18 Uhr.

6. Wo und wann gilt ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit?

Der Konsum von Alkohol ist momentan dort verboten, wo seitens der Stadt eine erweiterte Maskenpflicht festgelegt wurde. Alkohol darf in diesen Bereichen im gesamten öffentlichen Raum nicht getrunken werden. Auch der Ausschank offener alkoholischer Getränke ist im gesamten Stadtgebiet weiter untersagt. Beide Regelungen gelten ganztägig. Ein kühles Bier im Park - egal ob im Sitzen oder "To Go" ist auch unabhängig von Corona nicht erlaubt: In der Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg ist geregelt, dass der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen in den Grünanlagen nicht gestattet ist.

7. Gelten im Freien andere Regelungen? Darf dort zum Beispiel mit mehr Menschen gepicknickt werden?

"Nein, die Kontaktbeschränkung gilt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken", stellt das bayerische Gesundheitsministerium unmissverständlich klar. Ein Picknick an der frischen Luft ist also nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person erlaubt.

8. Dürfen Ausflüge in die Umgebung oder Besuche in andere Regionen unternommen werden?

Ja, die 15-Kilometer-Regel ist schon länger nicht mehr in Kraft. Allerdings gilt der grundsätzliche Appell, möglichst daheim zu bleiben und die eigene Mobilität zu reduzieren. Vor allem aber sollten hochfrequentierte Ausflugsorte gemieden werden. Ein neuer Ausflugsticker für Bayern will informieren, wenn ein Ziel überlastet ist. Wenn von Nürnbergern Fahrten in andere Orte oder Bundesländer unternommen werden, sind die dort geltenden Kontaktbeschränkungen maßgeblich.

9. Finden an Ostern Gottesdienste statt?

Ja, in den meisten der knapp 100 evangelischen und katholischen Kirchengemeinden Nürnbergs finden zu Ostern Gottesdienste in Präsenz statt. Es gelten die üblichen Abstand- und Hygieneregeln. Wem das angesichts der hohen Inzidenzzahlen zu riskant ist, der kann die Osterbotschaft in etlichen Gemeinden aber auch anders empfangen: Per CD, Fernsehen, Livestream oder auch in Form einer Telefonschalte ins Seniorenheim. Was die einzelnen Gemeinden anbieten, lesen Sie hier.

10. Welche Regeln gelten für Besuche in Pflegeheimen?

Jeder Bewohner darf Besucher empfangen. Die ursprüngliche Begrenzung auf einen Besucher pro Tag wurde aufgehoben. Es muss eine FFP2-Maske getragen werden und ein negativer, höchstens 48 Stunden alter Corona-Test (Selbsttest unter Aufsicht, Schnelltest oder PCR-Test) vorliegen.

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