Drohnen für Hobbypiloten: Was erlaubt ist, was nicht

3.1.2017, 06:00 Uhr
Drohnen für Hobbypiloten: Was erlaubt ist, was nicht

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"Viele Besitzer sind sich dieser Umstände offenbar gar nicht bewusst", sagt Gisela Linke von der Nürnberger Stelle der Verbraucherberatung Bayern. In den Räumen am Albrecht-Dürer-Platz werden jedenfalls kaum rechtliche Fragen zum Einsatz der futuristischen Propellermaschinen gestellt, allenfalls kommt einmal ein Käufer wegen einer Reklamationsangelegenheit.

Dabei sollte sich jeder Drohnenkäufer bewusst sein, dass es sich in keinster Weise um ein Spielzeug, sondern um ein Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes handelt, auch bei den kleineren Modellen unterhalb von fünf Kilogramm, dessen Betrieb als "Flugmodell" nicht erlaubnispflichtig ist.

Halter haftet für Schäden

Deshalb sollte auf keinen Fall nach der Bescherung gleich das Motto "Auspacken und fliegen lassen" gelten: Weil der Halter für angerichtete Schäden haftet, braucht er auf alle Fälle eine Versicherung. "Das Problem hier besteht darin, dass viele normale Privathaftpflichtversicherungen nicht greifen", berichtet Gisela Linke. Das müsse im Vorfeld erst einmal bei der jeweiligen Versicherung nachgefragt werden, sollte ein solcher Schutz mit inbegriffen sein, empfiehlt sie das Anfordern einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung.

Ansonsten ist der Abschluss einer eigenen "Drohnenversicherung" erforderlich, eine Alternative dazu wäre auch der Beitritt in einem Modellflugverband, falls in diesem Fall ein Versicherungsschutz mit inbegriffen ist. In der Praxis, so schätzt etwa die Verbraucherzentrale Hessen, sind aber die größte Mehrheit der Drohnen unversichert. Das kann, so warnt Linke, aber gewaltig ins Geld gehen, falls etwa ein Multikopter mit leeren Akkus abstürzt oder mit einer Stromleitung kollidiert.

Beschränkte Aufstiegshöhe

Wenn versicherungstechnisch alles geklärt ist, kann dann endlich der große Drohnen-Spaß losgehen? Einerseits ja – andererseits sollten sich die Piloten vorher noch unbedingt genau einprägen, was sie mit ihrem futuristischen Spielzeug denn so eigentlich anstellen dürfen.

Keinesfalls ist es etwa erlaubt, die Drohne aus dem Sichtfeld und damit einem Radius von 300 Metern entwischen zu lassen. Bei der Aufstiegshöhe gelten 100 Meter als der maximal zulässige Wert. Überhaupt nicht zulässig ist der Drohnenflug in einem Umkreis von 1,5 Kilometern von Landebahnen und Flugplätzen. Ebenso wenig das Navigieren über Menschenmengen, Hochspannungsleitungen oder offenen Verkehrswegen.

"Fliegende Augen" sind riskant

Gehen wir nun davon aus, dass all diese Regeln beachtet werden – können die Propeller jetzt endlich surren? Ja – allerdings mit der Einschränkung, ob und sie sich der frischgebackene Drohnen-Matador auch als Luftbildfotograf oder -filmemacher betätigen möchte. Der große Reiz, Drohnen auch als "fliegende Augen" einzusetzen, birgt nämlich gleich eine Reihe weiterer Fallstricke. "Aufnahmen von einzeln erkennbaren Personen sind ebenso wenig zulässig, falls keine persönliche Erlaubnis vorliegt", weiß die Nürnberger Verbraucherberaterin. Ebenso tabu ist das Filmen von Nachbars Garten aus der Vogelperspektive.

Übrigens: Diese Liste ist zwar jetzt schon ellenlang, aber dennoch keinesfalls der Weisheit letzter Schluss: Das Bundesverkehrsministerium plant nämlich, die beliebten Flugobjekte noch weiter zu reglementieren. Im Gespräch ist dabei etwa eine Kennzeichnungspflicht, damit der Halter nach einem entstandenen Schaden ermittelt werden kann.

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