Eltern müssen auch nach dem 18. Geburtstag zahlen

22.4.2018, 17:57 Uhr
Eltern müssen auch nach dem 18. Geburtstag zahlen

© Christin Klose/dpa

Nicht immer stehen 18-Jährige auch finanziell schon auf eigenen Beinen. Müssen sie auch nicht, denn sie haben ja in der Regel Vater und Mutter: Eltern sind auch für volljährige Kinder unterhaltspflichtig. Das ist keine Ermessenssache, sondern gesetzlich verankert. Ab dem 18. Geburtstag kann eine junge Frau oder ein junger Mann gegenüber den Eltern einen Anspruch auf Barunterhalt geltend machen. Mutter und Vater sind dann verpflichtet, ihrem Einkommen entsprechend einen Teil zu zahlen.

Wie hoch konkret der Unterhalt eines Kindes ausfällt, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt – vorausgesetzt, das Kind wohnt noch bei einem Elternteil. "Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, beträgt sein monatlicher Unterhaltsanspruch 735 Euro", erklärt Petra Windeck, Vorstandsvorsitzende und Leiterin des Bildungsforums des Deutschen Familienverbandes.

Der Unterhaltsanspruch endet erst dann, wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen hat und ein eigenes Einkommen erzielt. Grundsätzlich gilt: Volljährige Kinder müssen sich bei der Berechnung ihres Unterhalts eigene Einkünfte voll anrechnen lassen.

Ausnahme gilt bei Kindern mit Behinderungen

Berücksichtigt werden neben der monatlichen Ausbildungsvergütung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Keine Rolle spielt in aller Regel der Verdienst von Schülern und Studenten, die abends, am Wochenende oder in den Ferien arbeiten — vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen ständigen Nebenverdienst.

Generell hat ein Kind nur Anspruch darauf, dass ihm eine Ausbildung oder ein Studium finanziert wird – und keine zweite Ausbildung. Eine Ausnahme gilt aber bei Kindern mit Behinderungen.

Im Alltag kommt es mitunter vor, dass ein Kind sich in der Berufswahl geirrt hat und deshalb die Ausbildung wechselt. "In einem solchen Fall bleibt der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen", betont Windeck. Gleiches gilt in der Regel auch dann, wenn das Kind das Studium abbricht, weil es nicht seinen Neigungen entspricht, und deshalb eine Ausbildung absolviert. Schließt sich nach Abitur und Ausbildung ein Studium an, sind Eltern zumeist auch für die Uni-Zeit unterhaltspflichtig. Das setzt voraus, dass Ausbildung und
Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.

Es gibt auch Fälle, in denen das Kind die Ausbildung abbricht, sich arbeitslos meldet und nichts mehr tut. Ob Eltern dann weiter unterhaltspflichtig sind, hängt vom Einzelfall ab.

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