Fragen rund um die Rente: Leser nutzten NZ-Aktion

18.10.2018, 06:45 Uhr
Ein Telefongespräch nach dem anderen: Zwei Stunden lang gingen Dirk Manthey (Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin; rechts) und Michael Grimm (Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Nürnberg) die Gesprächsstoffe nicht aus.

© Edgar Pfrogner Ein Telefongespräch nach dem anderen: Zwei Stunden lang gingen Dirk Manthey (Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin; rechts) und Michael Grimm (Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Nürnberg) die Gesprächsstoffe nicht aus.

"Ich gehe Ende dieses Jahres mit 63 in Rente. Ich würde gerne weiter ein paar Stunden in der Woche arbeiten. Hätte dies Auswirkungen auf meine Rente?"

Antwort: Das kommt auf die Höhe des Verdienstes an. Da Sie das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente beziehen, gilt für Sie zurzeit noch eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Jahr. Solange Sie nicht mehr verdienen, wird Ihre Rente auch nicht gekürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder beispielsweise nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie aber mehr als 6300 Euro im Jahr verdienen, wird Ihre Rente gekürzt. Es werden dann 40 Prozent des über dieser Grenze liegenden Verdienstes von Ihrer Rente abgezogen. Nach Erreichen des regulären Rentenalters können Sie dann aber unbegrenzt hinzuverdienen. 

"Meine Mutter hatte vor kurzem einen Schlaganfall und ist nun pflegebedürftig. Wahrscheinlich werde ich meine Arbeitszeit nun reduzieren müssen, damit ich mich um sie kümmern kann. Allerdings mache ich mir Sorgen, dass durch eine Teilzeittätigkeit später auch meine Rente geringer ausfällt. Ist diese Sorge berechtigt?"

Antwort: Grundsätzlich ist die Höhe Ihrer späteren Rente davon abhängig, wie lange Sie Beiträge zahlen und wie hoch diese sind. Wenn sich durch eine Teilzeittätigkeit Ihr Verdienst verringert, zahlen Sie entsprechend geringere Rentenbeiträge. In der Folge fällt auch Ihre Rente geringer aus. Allerdings gibt es hier einen finanziellen Ausgleich für die Pflege. Die dafür zu zahlenden Rentenbeiträge zahlt allein die Pflegekasse des Gepflegten.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und nach dem Umfang der Pflege. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegebeiträgen ist, dass Ihre Mutter mindestens den Pflegegrad 2 hat. Sie müssen die Pflege insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche bei sich oder bei ihr zu Hause ausüben und dürften daneben nicht mehr als 30 Stunden berufstätig sein. Fragen Sie bei der Pflegekasse Ihrer Mutter hierzu gezielt nach. 

"Ich arbeite als angestellte Friseurin in Teilzeit und verdiene etwa 900 Euro im Monat. Meine Rente wird später mal nicht sehr hoch ausfallen. Werde ich damit im Alter zum Sozialfall?"

Antwort: Ob Sie später Grundsicherung beantragen müssen, wird von Ihrer finanziellen und familiären Situation im Alter abhängen. Auch wenn es sicher nicht einfach ist, sollten Sie versuchen, privat vorzusorgen. Hierfür steht Ihnen im kommenden Jahr voraussichtlich etwas mehr Geld zur Verfügung.

Der Gesetzgeber plant, Geringverdiener wie Sie - mit einem monatlichen Verdienst zwischen 450 und 1300 Euro - bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Sie zahlen dann nur noch einen reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung, erwerben gleichzeitig aber Rentenansprüche wie bei einer vollen Beitragszahlung. Dadurch haben Sie netto jeden Monat etwas mehr Geld im Portemonnaie. Die Beitragshöhe richtet sich nach Ihrem Verdienst und steigt je mehr Sie verdienen.

(Alle Fragen und Antworten lesen Sie in der Donnerstags-Ausgabe der NZ)

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