Bundestagswahl

Wahlbenachrichtigung verloren, was nun?

24.9.2021, 17:01 Uhr
Der Nürnberger Wahlamtsleiter Wolf Schäfer klärt Fragen rund um die Bundestagswahl. In der Hand hält er einen Stimmzettel. 

© Max Söllner Der Nürnberger Wahlamtsleiter Wolf Schäfer klärt Fragen rund um die Bundestagswahl. In der Hand hält er einen Stimmzettel. 

War es die übereifrige Putzfrau oder war man selbst mal wieder zu schusselig? Wie auch immer: Der Stapel Papier, der kürzlich noch in der Küche herumlag und in dem der Wahlbenachrichtigungsschein sein müsste, ist in der Blauen Tonne gelandet. Deren Inhalt ist mittlerweile auf dem Weg in die Verwertungsanlage.

Kein Grund zur Panik, sagt der Nürnberger Wahlamtsleiter Wolf Schäfer. Die Wahlbenachrichtigung ist nämlich nur die Benachrichtigung darüber, dass man am 26. September seine beiden Kreuzchen bei der Bundestagswahl machen kann und wo das Wahllokal ist. Wer weiß, wo sein zuständiges Wahllokal ist, macht sich einfach mit dem Personalausweis auf den Weg. Dort haben die Wahlhelfer eine Liste der Wahlberechtigten. Den Benachrichtigungsschein braucht man hier gar nicht.

Was aber tun, wenn ich bislang keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe? Das ist schon ein größeres Problem: Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis enthalten ist. Bis zum 10. September wurde das Wählerverzeichnis zur Kontrolle im Wahlamt zur Einsicht vorgehalten. Wer fälschlicherweise nicht darin stand, konnte in dieser Zeit formell Einspruch erheben.

Ist nur die Wahlbescheinigung auf dem Weg zum Wähler verloren gegangen, darf dieser also am Sonntag wählen gehen. Wer nicht im Verzeichnis stand und keinen Einspruch erhoben hat, kann seine Stimme nicht abgeben.

Aber wann steht man denn im Verzeichnis - und wo? Im Wählerverzeichnis ist man gelistet, wenn man wahlberechtigt ist und am 15. August – dem 42. Tag vor der Wahl – im jeweiligen Wahlkreis seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Wer seitdem umgezogen ist, wählt also noch im alten Wahlkreis. Fand der Umzug mindestens drei Wochen vor der Wahl statt, konnte man einen Antrag stellen, um im neuen Wahlkreis wählen zu können.

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und nicht richterlich vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde. Für im Ausland lebende Deutsche gibt es einige Sonderregelungen.

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