Nach Urlaub: Nürnberger soll 160 Euro Parkgebühr zahlen

23.10.2019, 06:00 Uhr
Nach der Forderung zur Zahlung von Parkgebühren stellt ein kroatischer Rechtsanwalt einem Nürnberger hohe Aufwandsgebühren in Rechnung.

© dpa Nach der Forderung zur Zahlung von Parkgebühren stellt ein kroatischer Rechtsanwalt einem Nürnberger hohe Aufwandsgebühren in Rechnung.

Helmut S. erhielt 2016 in Kroatien eine Zahlungsauffordung über 50 Kuna wegen Parkens ohne Parkschein, weil er seinen Pkw 90 Minuten auf einer gebührenpflichtigen Fläche abgestellt hatte. Er reagierte darauf nicht. Jetzt - nach drei Jahren - bekommt er Post von einem kroatischen Rechtsanwalt, der im Namen des städtischen Stellplatz-Unternehmens der Kleinstadt Ston 160, 97 Euro fordert.

Der Jurist dröselt exakt auf: Zu der Parkgebühr von 6,85 Euro kommen 85,62 Euro Kosten für die Beschaffung der Daten des Schuldners, 34,25 Euro entfallen auf die Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetscher und weitere 34,25 Euro sind für Post und Verwaltung in Rechnung gestellt. Vorsorglich ist in dem Schreiben noch angemerkt, dass die Ansprüche nach kroatischem Recht erst nach fünf Jahren verjährt sind.

Helmut S. räumt sein Versäumnis zwar ein. Doch er fragt sich, ob es juristisch in Ordnung ist, das fast 24-Fache des ursprünglichen Betrags zu verlangen. Auch die knappe Fristsetzung von acht Tagen scheint ihm willkürlich: "Erst hört man drei Jahre nichts und dann soll alles schnell-schnell binnen acht Tagen erledigt werden? Das sieht sehr nach Überrumpelungstaktik aus."

Anwalt will mehr Belege sehen

Matthias Köck, Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht, sieht einen Ansatz zum Widerspruch gegen die Höhe der Forderung. In dem Brief fehlen die Belege zu den einzelnen Posten. Das Landgericht Zagreb hat in einer anderen Parkgebühr-Streitigkeit aber genau dies bemängelt. In einem Beschluss vom 5. Juli 2019 (Gz: 52 Gz2386/19-2) bestätigt es ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Pula, das zwar die Bezahlung der Parkgebühr bejaht, aber die Forderung nach Erstattung der gesamten Verfahrenskosten abgelehnt hatte. Der Grund: Die Gebühr zur Halterermittlung war ebenso wenig mit einem Beleg nachgewiesen worden wie der Einsatz eines gerichtlich bestellten Dolmetschers.


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Fachanwalt Köck meint, dass Betroffene mit Verweis auf dieses Urteil der Gegenseite ein Vergleichsangebot über 50 Euro machen könnten, um Auseinandersetzungen beizulegen. Es gebe immer wieder Urlaubs-Probleme mit unbezahlten Parkscheinen oder Verkehrsverstößen etwa der verbotenen Einfahrt in verkehrsberuhigte Bereiche. Dabei komme es mitunter zu Abzocke durch eingeschaltete Kanzleien oder Inkasso-Unternehmen.

Entscheidend sei, so der Nürnberger Straßenverkehrsrechts-Experte Wolfgang Lieberth vom ADAC, sich auf jeden Fall der Angelegenheit zu stellen: "Am besten ist es, vor Ort zu bezahlen. In Kroatien kann man dies mitunter bei der Polizei oder der Post erledigen."