Räumpflicht und Salzverbot: Das müssen Sie wissen

10.12.2017, 15:51 Uhr
Bayern versinkt im Schnee und allerorten ist Schneeschippen angesagt.

© Edgar Pfrogner Bayern versinkt im Schnee und allerorten ist Schneeschippen angesagt.

Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet. Selbst wenn Grünstreifen oder Gräben das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks. Die öffentlichen Gehwege müssen auf der ganzen Länge bei Schneefall oder Glatteis von 7 bis 20 Uhr, wenn nötig auch mehrmals am Tag, geräumt und gestreut werden. Wenn Gehwege so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht, ist die Anliegerpflicht erfüllt. Dabei müssen Fußgängerüberwege ungehindert nutzbar sein.

Für größere Schnee- und Eismengen gibt es öffentliche Lagerflächen im Stadtgebiet. Gegenüber der Einmündung der Flughafenstraße in die Marienbergstraße (nördlich Volkspark Marienberg) und am Parkplatz Westbad sowie am Volksfestplatz Bayernstraße stehen ausgeschilderte Bereiche für Schnee und Eis zur Verfügung.

Räum- und streupflichtige Anlieger dürfen aus Gründen des Umweltschutzes auf öffentlichen Gehwegen kein Streusalz verwenden. Aus ökologischer Sicht sollte auch auf Privatgrund und Privatwegen, außer an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und starken Steigungen, auf Salz verzichtet werden. Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, zum Beispiel Sand, Split oder Granulat. Die im öffentlichen Raum aufgestellten Streugutkästen stehen nur dem städtischen Winterdienst zur Verfügung.

Bürgerinnen und Bürger können Streugut in haushaltsüblichen Mengen bei den vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) betriebenen Wertstoffhöfen und den Betriebshöfen des Sör in der Großreuther Straße 117 sowie der Donaustraße 90 zu den üblichen Öffnungszeiten erhalten.

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