Welche Bilder darf ich verwenden?

1.11.2011, 09:00 Uhr
Welche Bilder darf ich verwenden?

NZ: Was unterscheidet ein Plagiat von einer Urheberrechtverletzung?

Thomas Kolb: Ein Plagiat stellt immer eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich wiederum nur dann um ein Plagiat, wenn damit eine bewusste Anmaßung der Urheberschaft einhergeht. Das heißt, bei einem Plagiat muss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein, bei der man den Namen des Urhebers nicht nennt und stattdessen den Eindruck erweckt, man habe ein bestimmtes Werk selbst geschaffen.

Das trifft nicht auf alle Urheberrechtsverletzungen zu: Eine Urheberrechtsverletzung, aber kein Plagiat, ist es wenn ich ein privates Urlaubsvideo mit einem Song von Lady Gaga hinterlege und bei YouTube veröffentliche.

NZ: Wem gehört ein Foto, das ohne Nennung des Urhebers im Internet steht? Darf man dieses Foto kopieren und selbst veröffentlichen?

Kolb: Nein. Das Urheberrecht gilt unabhängig von jeder Namensnennung, es entsteht mit der Schöpfung des Werks. Das heißt, der Fotograf eines Bildes, der sein Foto auf einer anderen Homepage wiederfindet, kann den Betreiber dieser Homepage abmahnen. Um eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zu erwirken, muss man zunächst abmahnen.

NZ: Welche Folgen können eine Abmahnung oder eine Klage haben?

Kolb: Bei einer Klage können drei Dinge geltend gemacht werden: das ist erstens der Anspruch auf die Unterlassung gegenüber dem Verletzer, zweitens die Auskunft über die Urheberrechtsverletzung – also eine Erklärung darüber, wann und wie oft die Verletzung begangen und wie viel Geld damit verdient worden ist – und drittens der Schadenersatz, für den verschiedene Modelle der Berechnung existieren.

NZ: Wann ist eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat? Wie hoch kann das Strafmaß bei einer Urheberrechtsverletzung ausfallen?

Kolb: Eine Urheberrechtsverletzung ist, nach Paragraf 106 bzw. Paragraf 108 UrhG, immer eine Straftat, wenn der Verletzer vorsätzlich handelt. Was den Strafrahmen betrifft, sind Strafen von bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe möglich. Bei einer gewerbsmäßigen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials – und das ist beispielsweise bei Tauschbörsen immer gegeben – ist sogar ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich. Gerade wenn es um Musik oder Filme geht, ist eine Gewerbsmäßigkeit schnell nachgewiesen, selbst wenn man an der Verbreitung der Werke selbst gar kein Geld verdient hat.

NZ: Darf man ein urheberrechtlich geschütztes Bild, Video oder Musikstück bearbeiten und veröffentlichen, wenn man es legal erworben hat?

Kolb: Bevor man ein urheberrechtlich geschütztes Werk bearbeitet – auch wenn es sich nur um eine geringfügige Bearbeitung wie das Spiegeln eines Fotos oder das Verlangsamen eines Liedes handelt – muss man grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers einholen. Bei Fotografien kommt außerdem auf der Basis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die erforderliche Einwilligung des darauf Abgebildeten hinzu.

NZ: Was kann oder muss man als Urheber tun, bevor man ein Werk im Internet veröffentlicht? Kann man eine einmal für ein veröffentlichtes Werk ausgestellte Lizenz nachträglich verändern?

Kolb: Man muss ein Werk nicht namentlich kennzeichnen, um als legitimer Urheber zu gelten. Allerdings kann man klare Verhältnisse schaffen, indem man seine Urheberschaft deutlich macht. Dies kann durch die Nennung des Namens bzw. einen entsprechenden Copyright-Vermerk erfolgen. Eine einmal erteilte Lizenz kann man nicht widerrufen. Die einzige Änderungsmöglichkeit besteht darin, dass der Urheber sein Werk bearbeitet und diese Bearbeitung wieder unter eine neue Lizenz stellt.

NZ: Darf ich ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück „covern“ oder nachsingen und auf YouTube veröffentlichen?

Kolb: Nein, denn das stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Für eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung (Veröffentlichung nach §23 UrhG) muss man sich die Einwilligung des Künstlers/Verlages oder einer Verwertungsgesellschaft einholen. An die Verwertungsgesellschaft müssen dann gegebenenfalls auch Lizenzgebühren gezahlt werden.Auch ein Liedtext ist urheberrechtlich geschützt.
 

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