Wohnwagen-Verkäufer verschweigt Hagelschaden - Teures Nachspiel

24.2.2021, 15:43 Uhr
Wohnwagen-Verkäufer verschweigt Hagelschaden - Teures Nachspiel

© Christian Nimtz, dpa

19.500 Euro sollte der Wohnwagen kosten - und als die Käuferin am 24. August 2019 den Kaufvertrag unterschrieb, wies das Dach des Fahrzeugs bereits Dellen auf. Nur zu sehen bekam die Frau diesen Hagelschaden nicht, und der Verkäufer erwähnte den Schaden mit keinem Wort.

Dreist notierte er in dem verwendeten Kaufvertragsformular unter Ziffer II. einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel. Und unter Ziffer III. wurde festgehalten: "Der Verkäufer sichert folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen."

Tatsächlich wusste er ganz genau, dass auf den Wohnwagen der Hagel gewaltig niedergeprasselt war. Der Mann hatte den Anhänger fünf Jahre früher erst erworben, und damals wurde im Kaufvertrag ausdrücklich "Hagel" vermerkt. Der Wohnwagen stand vorher auf dem Betriebsgelände einer Firma, ein Unwetter im Jahr 2013 hatte die Dellen im Dach hinterlassen.

Schaden fiel ein Jahr später auf

Doch diese Schäden fielen der neuen Eigentümerin erst im September 2019 auf, sie hatte den Wohnwagen zur Inspektion und zur Wartung gegeben. Verärgert meldete sie sich bei dem Verkäufer, sie wollte ihr Geld zurück und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er winkte ab, sie reichte Zivilklage ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihr Recht: Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurück zahlen und den Wohnanhänger zurück nehmen.

Die zentrale Frage bei Gericht: Steht eine Rückabwicklung des Kaufvertrages der Ziffer II. des Kaufvertrages entgegen? Schließlich wurde hier der Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall. Schließlich hatte der Verkäufer schriftlich zugesichert, dass das Fahrzeug keine Beschädigungen aufweise, obwohl er von dem Hagelschaden wusste, wie der frühere Kaufvertrag belegt.

Dazu kommt: Der Verkäufer hatte bereits in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform nicht auf die Dellen hingewiesen. Und als die Frau mit ihrem Ehemann beim Termin vor Ort ausdrücklich nach einem Hagelschaden fragte, schüttelte er den Kopf.

Streitlustig statt seriös

Durch besondere Seriosität war der Verkäufer nicht aufgefallen, und in der Beweisaufnahme gab er sich zudem streitlustig: Als der Ehemann der Käuferin als Zeuge gehört wurde, forderte er dessen Vereidigung. Das Gericht gab dem Antrag statt, und betonte, dass es der Version der Käuferin glaubt.

Für den Verkäufer wird´s nun teuer: Er muss den Verkauf rückabwickeln, die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 1079,26 Euro bezahlen sowie ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 10 O 309/20, ist noch nicht rechtskräftig.


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